Datenschutz im Handelsregister

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist bei von Amtes wegen vorgenommenen Eintragungen verpflichtet, sensible Daten, die für Handelsregistereintragungen nicht relevant sind, in den Handelsregisterakten zu schwärzen. Dies hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden (Verfahren Nr. VB.2022.00557).

Konkret ging es um sensible Daten in einem Urteil, mit welchem das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wurde, eine gelöschte Zeichnungsberechtigung eines Verwaltungsratsmitglieds wieder einzutragen. Das Urteil enthielt u.a. Informationen über das Aktionariat und Vorwürfe gegen den neuen Verwaltungsratspräsidenten.

Das Handelsregisteramt hatte ein Gesuch um Schwärzung dieser Informationen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hielt auf Beschwerde hin fest, dass öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, darunter das Handelsregister, zwar vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen seien (aArt. 2 Abs. 2 lit. d DSG; Art. 2 Abs. 4 DSG), juristische Personen jedoch wie Privatpersonen durch das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV vor Datenmissbrauch geschützt seien.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Verweigerung der Schwärzung der Belege ohne gesetzliche Grundlage eine Grundrechtsverletzung darstelle. Das Argument des Handelsregisteramts, es sei nicht seine Aufgabe, zwischen den Rechten der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse abzuwägen, wies es zurück und betonte, dass jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte der Betroffenen zu beachten habe.

Dieser Entscheid stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verdeutlicht die Verantwortung der Verwaltungsbehörden im Umgang mit sensiblen Daten. Er erinnert auch an den an sich selbstverständlichen Grundsatz, dass sämtliche Behörden die verfassungsmässigen Rechte zu wahren haben.

 

EU anerkennt Schweizer Datenschutzrecht als gleichwertig

Die Europäische Kommission hat die neuen Bestimmungen des Schweizer Datenschutzrechts auf deren Übereinstimmung mit dem europäischen Standard überprüft. In ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 hat die Kommission das Datenschutzniveau der Schweiz als angemessen anerkannt und bestätigt, dass auch die neuen Bestimmungen dem europäischen Standard entsprechen. Personendaten aus EU- oder EWR-Mitgliedstaaten können damit weiterhin ohne zusätzlichen Aufwand in die Schweiz übermittelt werden.

 

«Augen auf, Kauf ist Kauf»

Anlässlich unserer Weiterbildungsveranstaltung zum Thema Kaufvertrag sind die Referenten Simon Bachmann, Heinrich Hempel und Michael Hochstrasser unter anderem den folgenden Fragen nachgegangen: Was ist wichtig bei einem Grundstückkaufvertrag? Welche Stolpersteine gibt es beim Asset-Deal? Und was habe ich als Betreiberin eines Online-Shops rechtlich zu beachten?

LinkedIn-Beitrag

Wir bedanken uns bei den zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und freuen uns bereits auf nächstes Jahr. Unsere 10. juristische Weiterbildung wird am Dienstag, 12. November 2024, stattfinden. Anregungen und Themenvorschläge sind willkommen (052 269 16 16 oder office@schillerlegal.ch).

Juristische Weiterbildungsveranstaltung am 14. November 2023 «Augen auf, Kauf ist Kauf»

Mit der 9. juristischen Weiterbildungsveranstaltung von Schiller Rechtsanwälte wollen wir einen Überblick darüber geben, was bei Immobilienkäufen, Unternehmenskäufen und beim Verkauf per Internet zu beachten ist.

Von 17.00 bis 18.30 Uhr referieren Simon Bachmann, Heinrich Hempel und Michael Hochstrasser zu den genannten Themen. Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro.

Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer; ausserdem können Sie uns telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch) kontaktieren

Aus der eigenen Praxis: Agenturvertrag oder Arbeitsvertrag?

In einem Fall, in dem Schiller Rechtsanwälte die Auftraggeberin vertrat, machte ein Agent geltend, dass der Agenturvertrag in Wirklichkeit ein Arbeitsvertrag sei. Gestützt darauf machte er gegenüber der Auftraggeberin arbeitsrechtliche Forderungen im Betrag von über CHF 2 Mio. geltend. Die Klage reichte er beim Arbeitsgericht an seinem Arbeitsort ein und nicht, wie dies gemäss Agenturvertrag verlangt gewesen wäre, beim zuständigen Gericht am Sitz der Auftraggeberin. Das Bundesgericht entschied, dass der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden kann und das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Klägers unzuständig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2023, Verfahren Nr. 4A_393/2022).

Wenn sich Agenten im Unfrieden von ihren Auftraggeberinnen trennen, kommt es immer wieder vor, dass der Agent geltend macht, der Agenturvertrag sei kein Agenturvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag. Wenn der Vertrag tatsächlich ein Arbeitsvertrag ist, kann der Agent zusätzliche Forderungen stellen, die ihm unter dem Agenturvertrag nicht zustehen. Im konkreten Fall war der Agent von 2011 –2014 für die Auftraggeberin tätig gewesen. Mit seiner im Jahre 2020 eingereichten Klage machte er u.a. nicht bezogene Ferien, Überstunden und Spesen in Millionenhöhe geltend.

Für Klagen eines Agenten sind die ordentlichen Gerichte oder das Handelsgericht zuständig, für arbeitsrechtliche Klagen die Arbeitsgerichte. Arbeitsrechtliche Klagen kann der Arbeitnehmer zudem von Gesetzes wegen am Ort, wo er seine Tätigkeit verrichtet, einreichen; ein im Vertrag vorgesehener ausschliesslicher Gerichtsstand (vorliegend am Sitz der Auftraggeberin) ist nicht bindend. Die Frage, ob ein Arbeits- oder Agenturvertrag vorliegt, war somit im besprochenen Fall sowohl für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts als auch für die Frage, ob die Ansprüche berechtigt sind, relevant. Über solche sog. doppelrelevante Tatsachen wird im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung praxisgemäss kein Beweisverfahren durchgeführt; Beweise werden erst abgenommen, wenn dies für die Beurteilung der Forderungen notwendig ist. Die Gerichte unterstellen für die Zuständigkeitsprüfung, dass die vom Kläger behaupteten Tatsachen richtig sind, sofern sie nicht sofort und ohne Beweisverfahren widerlegt werden können oder die Behauptungen bloss vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich sind.

Trotz dieser ungünstigen rechtlichen Ausgangslage, dem grossen Umfang der Klageschrift von fast 90 Seiten und den zahlreichen vom Agenten eingereichten Dokumenten machte die Auftraggeberin die Unzuständigkeit des Gerichts geltend. Sie legte im Einzelnen dar, dass gestützt auf die Behauptungen des Klägers der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden könne und daher das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Agenten sachlich und örtlich unzuständig sei. Zudem machte die Auftraggeberin geltend, dass das Vorgehen des Agenten rechtsmissbräuchlich sei.

Die erste Instanz folgte dieser Argumentation und trat auf die Klage nicht ein. Die kantonale Rechtsmittelinstanz hiess die vom Agenten erhobene Berufung jedoch gut und befand, dass auf die Klage einzutreten und ein vollständiger Schriftwechsel sowie, soweit erforderlich, ein Beweisverfahren durchzuführen sei. Die Auftraggeberin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Agenten sachlich und örtlich für unzuständig. Es wies darauf hin, dass der schriftliche Vertrag zwischen den Parteien ausdrücklich als Agenturvertrag bezeichnet sei und sämtliche vertragstypischen Elemente aufweise. Es betrachtete auch als schwer nachvollziehbar, dass der Agent Spesen von über CHF 1.6 Mio. geltend mache, die während der Laufzeit des Agenturvertrags nie ein Thema gewesen seien. Die Behauptung, es liege ein Arbeitsvertrag vor, werde daher durch die Akten widerlegt. Sie sei vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich.

Das Urteil ist für Unternehmen, die im Vertrieb mit Agenten arbeiten, erfreulich. Das Bundesgericht macht es damit Agenten deutlich schwerer, im Nachhinein den Agenturvertrag in einen Arbeitsvertrag umzudeuten und arbeitsrechtliche Forderungen geltend zu machen. Dies ist jedoch auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen. Vieles hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie weitgehend die Auftraggeberin mit Weisungen in die Tätigkeit des Agenten eingreift.

Urteil Verfahren Nr. 4A_393/2022 des Bundesgerichts vom 26. April 2023

Haftung nach Eisenbahngesetz

SBB haftet, wenn ein Passagier beim Überfahren einer Weiche stürzt und sich verletzt

Eine Passagierin stieg am 28. April 2016 mit ihrem Ehemann in einen Zug der SBB. Als sie die Stirntüre des bestiegenen Waggons öffnen wollte, um in den nächsten Wagen zu gelangen, erfolgte eine ruckartige seitliche Bewegung des Waggons, die darauf zurückzuführen war, dass der Zug eine Weiche befuhr. Die Passagierin stürzte mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die SBB als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall keine Schuld trifft. Ebenso bestand Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hatte. Die Parteien waren sich jedoch uneinig darüber, ob die SBB gestützt auf Art. 40b Eisenbahngesetzt (EBG) haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang.

Die Passagierin bzw. deren obligatorische Krankenversicherung (in Form einer Regressforderung) forderten von den SBB im Wesentlichen einen Betrag in der Höhe von CHF 84'000.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Nach Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (insb. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person, Abs. 2 lit. b).

Zwischen den Parteien war lediglich strittig, ob das Überfahren einer Weiche, das zur Körperverletzung der Passagierin geführt hatte, ein charakteristisches Risiko darstellt, das mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden ist.

Das Handelsgericht des Kantons Bern kam zum Schluss, dass es sich bei der ruckartigen seitlichen Bewegung um ein charakteristisches Risiko, das aus der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebs resultiert, handle. Diese ruckartige seitliche Bewegung entstehe aufgrund der grossen Masse der Bahn und den Kräften, die sich bei ihrer Fortbewegung entfalten und der Tatsache, dass sich die Bahn auf Schienen und damit zwingend auch über Weichen als Teil des Schienensystems hinwegbewege. Nur das Zusammenwirken dieser Elemente (Masse, Kräfte aufgrund der Geschwindigkeit, Schienengebundenheit) führe zur Schaffung der Gefahrensituation. In der ruckartigen seitlichen Bewegung und dem damit zusammenhängenden Unfall der Passagierin habe sich somit ein charakteristisches Risiko verwirklicht, das mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbunden ist.

Das Handelsgericht verneinte ein Selbstverschulden der Passagierin. Es verneinte sowohl eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, die zur Befreiung von der Haftung geführt hätte, als auch eine Reduktion bei der Schadenersatzbemessung durch das Gericht verneint.

Das Handelsgericht sprach der Passagierin (bzw. ihrer Krankenversicherung) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 84'000 zzgl. Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu und verpflichtete die SBB zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000 und der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Passagierin in der Höhe von CHF 12'222.

(Urteil HG 2021 17 des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022; rechtskräftig)

Aus dem Bundesgericht:

Das Tram haftet nicht, wenn ein Fussgänger - abgelenkt durch sein Mobiltelefon - unvermittelt das Gleis betritt und schwer verletzt wird. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden.

Am 20. Februar 2019 verletzte sich ein Mann bei einer Kollision mit einem Tram schwer. Er stand an der Haltestelle mit dem Rücken zum Gleis. Den Blick hatte er auf sein Mobiltelefon gerichtet. Dadurch abgelenkt, betrat er unvermittelt das Gleis, ohne zuvor nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram kommt. Das einfahrende Tram konnte nicht mehr bremsen und erfasste ihn. Der Unfall ereignete sich bei schönem Wetter und trockener Strasse auf einer geraden Strecke mit übersichtlichen Verhältnissen. Der Mann verlangte eine Genugtuung von CHF 30'000 nebst Zins.

Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid zunächst aus, nach Art. 40b Abs. 1 EBG (Eisenbahngesetz) hafte der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Nach Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (insb. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person, Abs. 2 lit. b; E. 3.1).

Vor Bundesgericht war unbestritten, dass sich beim Unfall die charakteristischen Risiken, welche mit dem Trambetrieb verbunden sind, verwirklicht hatten. Zu beantworten war die Frage, ob den Geschädigten ein grobes Selbstverschulden i.S.v. Art. 40c EBG trifft, das den Kausalzusammenhang unterbricht (E. 4.2.2).

Das Bundesgericht bejahte ein grobes Selbstverschulden des Verletzten mit folgender Begründung:

Wer das Tramtrassee betrete, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram nahe, verstosse gegen die Verkehrsregeln. Grobe Fahrlässigkeit bei Fehlverhalten im Strassenverkehr sei in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt würden. Dabei sei der Begriff der groben Fahrlässigkeit weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (E. 4.3.3).

Dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum gewohnten städtischen Strassenbild gehöre, möge zwar zutreffen. Das ändere aber nichts daran, dass der Verletze die Gefahr völlig unnötig geschaffen habe, indem er den Blick auf das Mobiltelefon gerichtet und, ohne aufzuschauen, den Gleisbereich betreten habe. Ausserdem sei der Verletzte ortskundig gewesen und habe die Gefahrensituation gekannt. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass jedem anderen verständigen Menschen in der gleichen Lage dasselbe hätte passieren können, weshalb der Entlastungsbeweis gelinge (E. 4.3.5 - 4.4).

(Urteil 4A_179/2021 des Bundesgerichts vom 20. Mai 2022, besprochen von Michael Hochstrasser in der Zeitschrift AJP 2022, S. 1143-1146)

 

Drohnen: Weitgehende Registrierungspflicht seit 1. Januar 2023

Drohnen: Weitgehende Registrierungspflicht seit 1. Januar 2023

Seit 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz die Verordnungen (EU) Nr. 945/2019 und 947/2019 und damit die europäischen Regeln für den Betrieb, die Registrierung und Bewilligung von Drohnen sowie die für den Betrieb von Drohnen erforderlichen Schulungen und Prüfungen.

Eine Bewilligungspflicht besteht für alle Drohnen über 25 kg sowie für leichtere Drohnen, wenn sie nicht nur im Sichtflug eingesetzt werden oder  wenn mit ihnen mehr als 120 m über Boden oder über Menschenansammlungen geflogen wird.

Eine Registrierungspflicht besteht für alle Drohnen über 250 g bis 25 kg, soweit nicht eine Bewilligungspflicht besteht. Für Drohnen bis 250 g besteht eine Registrierungspflicht, wenn sie mit einer Kamera ausgerüstet sind. Davon abgesehen sind Drohnen bis 250 g von der Registrierungspflicht ausgenommen. Die Registrierung kann über das UAS.gate des Bundeamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erfolgen. Für den Betrieb von Drohnen über 250 g sind Online-Schulungen und z.T. auch Online-Prüfungen zu absolvieren.

Unabhängig von der Registrierungspflicht müssen Drohnen mit einem CE-Kennzeichen und einer Klassenmarkierung (C0 - C6) versehen sein. Andernfalls darf die Drohne nicht betrieben werden. Eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht gilt für selbst gebaute Drohnen. Bei fehlender Klassenmarkierung gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023.

Für registrierungspflichtige Drohnen besteht die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von CHF 1 Mio. abzuschliessen. Unter 12-jährige dürfen sie nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person betreiben. Der Betrieb darf nur auf Sicht erfolgen. Die maximale Flughöhe beträgt 120 m. Beim Betrieb muss zu unbeteiligten Personen ein angemessener Abstand eingehalten werden, dessen Grösse von der Unterkategorie abhängt, in die die Drohne fällt. Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden. Zu zivilen und militärischen Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 5 km einzuhalten. Ausserdem sind Gebietseinschränkungen und Sperrzonen zu beachten.

Spezialregelungen gibt es für Modellflugzeuge, welche im Rahmen eines Mollflugzeugvereins oder Verbands betrieben werden.

Weitergehende Informationen gibt es auf der Homepage des BAZL: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen.html. Dort findet sich auch der Link zum UAS.gate und die Drohnenkarte des Bundes mit den Gebieten, in denen der Betrieb von Drohnen eingeschränkt ist.

Juristische Weiterbildungsveranstaltung am 31. Oktober 2022 «Aktuelle Gesetzesentwicklungen»

Mit der 8. juristischen Weiterbildungsveranstaltung von Schiller Rechtsanwälte wollen wir einen Überblick über aktuelle rechtliche Entwicklungen in verschiedenen Rechtsgebieten geben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen erfahren, was auf sie zukommt, und erkennen können, ob für sie Handlungsbedarf besteht.

Von 17.00 bis 18.30 Uhr referieren Dorothee Auwärter, Michael Hochstrasser, Andrea Frey und Simon Bachmann zu den Gesetzesrevisionen und aktuellen Entwicklungen im Aktien-, Erb-, Datenschutz- und Baurecht. Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro.

Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer; ausserdem können Sie uns telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch) kontaktieren.

Revision des Aktienrechts:

Am 1. Januar 2023 treten im Aktienrecht zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft. Es bringt insbesondere einer Flexibilisierung bei der Kapitalausstattung der Gesellschaft sowie bei der Durchführung von Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen. Zudem werden die Aktionärsrechte gestärkt, und in den Leitungsgremium von zur ordentlichen Revision verpflichteten Gesellschaften müssen die Geschlechter angemessen verteilt sein. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Newsletter. Ausserdem werden wir an unserer traditionellen Weiterbildungsveranstaltung vom 31. Oktober 2022 die wichtigsten Revisionspunkte erläutern.

Revision im Erbrecht:

Nach jahrelangen Bemühungen treten am 1. Januar 2023 die neuen Bestimmungen im Erbrecht in Kraft. Das Erbrecht wird damit moderat an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die wichtigste Änderung betrifft den Pflichtteilsschutz der gesetzlichen Erben. Detaillierte Informationen zur Revision finden Sie in unserem Newsletter. Ausserdem werden wir an unserem traditionellen Seminar vom 31. Oktober 2022 die wichtigsten Neuerungen erläutern.

Simon Bachmann neu im Gemeinderat von Stammheim

Simon Bachmann wurde am 27. März 2022 in den Gemeinderat von Stammheim im Zürcher Weinland gewählt. Er hat sein Amt am 1. Juli 2022 angetreten und steht dem Ressort Bau und Planung vor. Wir gratulieren unserem Partner zur Wahl und freuen uns, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse im Baurecht als Bauvorstand vom Stammheim auch als Gemeinderat anwenden und vertiefen kann.

Aus unserer Praxis: Koordinationspflicht im Submissionsrecht

Werden gegen den Zuschlagsentscheid mehrere Beschwerden erhoben, müssen die Verfahren koordiniert und widersprüchliche Entscheide vermieden werden.

Das Submissionsrecht enthält keine Vorschriften darüber, ob und wie die Rechtsmittelinstanz die Beschwerdeverfahren zu koordinieren hat, wenn ein Zuschlagsentscheid von mehreren Anbieterinnen angefochten wird. Das Bundesgericht hat diese Frage nun in einem Urteil vom 28. Februar 2022 geklärt. In einem bundesrechtlichen Submissionsverfahren hatte A den Zuschlag erhalten. B und C erhoben hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B verlangte wegen unrichtiger Bewertung der Angebote den Zuschlag an sich. C verlangte u.a. den Abbruch des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht führte zwei separate Beschwerdeverfahren in unterschiedlicher Besetzung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von B gut und erteilte den Zuschlag direkt B. Bei seinem Entscheid berücksichtigte es die Rügen von C im anderen Beschwerdeverfahren nicht. Einige Wochen später wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von C ab. C focht beide Entscheide an; zudem focht A den Zuschlag an B an. Das Bundesgericht hiess die beiden Beschwerden von C gut. Es hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verpflichtet war, die Verfahren zu vereinigen, dass es aber die Verfahren hätte materiell koordinieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht könne nicht über die Beschwerde von B entscheiden, ohne vorher über die Frage des von C verlangten Abbruchs zu entscheiden und ohne B und C jeweils zur Beschwerde des anderen anzuhören. Das Bundesgericht hob daher die angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zurück, damit das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren korrekt zu Ende führt. Die Beschwerde von A wurde dadurch gegenstandslos. C wurde in diesen Verfahren von unseren Partnern Beat Denzler und Heinrich Hempel vertreten (BGer, Verfahren Nr. 2C_399/2021, 2C_427/2021, 2C_565/2021, Urteil vom 28. Februar 2022).

Prof. Dr. iur. Michael Hochstrasser

Michael Hochstrasser ist neu Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich. Bereits 2015 erhielt er von der Universität Zürich die Lehrberechtigung (Venia Legendi). Er verfasste seine Habilitationsschrift zum Thema "Der Beförderungsvertrag". Wir gratulieren unserem Partner herzlich zu seinem akademischen Erfolg und freuen uns, dass er seine Kompetenzen im Privat-, Wirtschafts- und Transportrecht weiterhin bei Schiller Rechtsanwälte einsetzt.

 

Juristische Weiterbildungsveranstaltung am 16. November 2021 «Schöne neue Arbeitswelt»

Am Dienstag, 16. November 2021, führen Schiller Rechtsanwälte zum siebten Mal ihre Weiterbildungsveranstaltung für Unternehmen und Unternehmer durch. Thema des diesjährigen Seminars sind verschiedene Fragen in der neuen Arbeitswelt.

Von 17.00 bis 18.30 Uhr referieren Dorothee Auwärter, Michael Hochstrasser und Heinrich Hempel über die Arbeit im Home-Office, flexible Arbeitsmodelle und Fragen zu Freelancern und weiteren Mitarbeitenden. Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro.

Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer; ausserdem können Sie uns telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch) kontaktieren.

Schiller Rechtsanwälte among the best Swiss law firms in the «BILANZ»-ranking 2021

We are pleased that Schiller Rechtsanwälte is again recognized in the ranking 2021 of the Swiss business magazine BILANZ as one of the best law firms in Switzerland: Our law firm is among the five most frequently recommended Swiss law firms in the industry sectors aviation and transport. Schiller Rechtsanwälte is also recommended in the following practice areas: Inheritance and estate law, liability law, insurance law, public procurement. The ranking is also published by Le Temps and Handelszeitung.

Neuer Partner

Simon Bachmann ergänzt und verstärkt SCHILLER RECHTSANWÄLTE ab 1. April 2021 in den Bereichen öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltrecht. Er berät und vertritt Bauunternehmer, Planer sowie Bauherren im Vertragsrecht, insbesondere im Bauvertragsrecht, sowie Verwaltungsbehörden, Unternehmen und Privatpersonen im Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt im öffentlichen Bau- und Umweltrecht.

Simon Bachmann studierte Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg (lic.iur. 2004) und arbeitete dabei als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Baurecht an der Universität Freiburg. Er erwarb 2007 das Zürcher Anwaltspatent und war 2008 für eine grosse Wirtschaftskanzlei in Zürich tätig, bevor er seine Kenntnisse im Gesellschaftsrecht bei einem kantonalen Handelsregisteramt vertiefte. 2013/2014 praktizierte er in Winterthur als Rechtsanwalt in einer auf privates und öffentliches Baurecht sowie Vergaberecht fokussierten Anwaltskanzlei. Ab 2015 arbeitete er als selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Anwaltskanzlei in Winterthur. Seit 2015 ist Simon Bachmann Geschäftsführer des Zürcher Anwaltsverbands.

Newsletter zum Homeoffice und Datenschutz

Schiller Rechtsanwälte hat Newsletter zu den Themen Homeoffice und Datenschutz verfasst. Im Newsletter betreffend Homeoffice werden einige wichtige Fragen erläutert, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice ergeben. Der Newsletter zum Datenschutz erläutert die wichtigsten Anpassungen des schweizerischen Datenschutzrechtes, welche sich durch dessen Revision ergeben.

Lohngleichheitsanalyse

Neue Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
 
Heute (1. Juli 2020) tritt das revidierte Gleichstellungsgesetz (GlG) in Kraft. Darin ist neu eine obligatorische Lohngleichheitsanalyse vorgesehen. In diesem Zusammenhang stellen sich für Arbeitgeberinnen insbesondere folgende Fragen:
 
Wer unterliegt dieser neuen Pflicht?
 
Arbeitgeberinnen mit 100 Mitarbeitenden oder mehr sind neu verpflichtet eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Relevant sind die Anzahl Leute, nicht die Vollzeitstellen. Lernende und Mitarbeitende einer Verleihfirma werden nicht mitgezählt. Ausgenommen von der Analysepflicht sind Arbeitgeberinnen, die im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens zwischen Juli 2016 und Juni 2020 bereits auf die Einhaltung der Lohngleichheit geprüft worden sind und dabei nachweisen konnten, dass sie die Anforderungen erfüllen.
 
In welchem Zeitraum ist die Lohngleichheitsanalyse durchzuführen?
 
Das revidierte Gesetz tritt per 1. Juli 2020 in Kraft. Betroffene Arbeitgeberinnen müssen die Lohngleichheitsanalyse im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 durchführen. Für die Analyse kann ein beliebiger Monat in diesem Zeitraum gewählt werden.
 
Nach welcher Methode ist die Analyse durchzuführen?
 
Zur Durchführung der Lohngleichheitsanalyse stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann den Arbeitgeberinnen ein kostenloses Analysetool zur Verfügung (siehe www.logib.ch). Grundsätzlich sind aber auch andere Methoden zulässig und sind in den vergangenen Monaten alternative Angebote dazugekommen, etwa das L&M Aba-R von Landolt & Mächler Consultants (siehe www.salaervergleiche.ch).
 
Wer überprüft die durchgeführte Analyse?
 
Die Arbeitgeberinnen müssen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. In der Regel dürfte die Revisionsstelle diese Aufgabe übernehmen. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Revisionsstelle die Überprüfung nur vornehmen kann, wenn sie zuvor bei der Analyse nicht mitgeholfen hat. Die Revisionsstelle überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt worden ist, und verfasst innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Analyse zuhanden der Arbeitgeberin einen Bericht. Die Arbeitgeberinnen haben alsdann ihre Mitarbeitenden innert Jahresfrist schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheits?analyse zu informieren. Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, müssen die Ergebnisse der Analyse zudem im Anhang ihrer Jahresrechnung veröffentlichen.
 
Welche Konsequenzen hat ein Verstoss gegen die Lohngleichheit?
 
Ein Verstoss gegen die neuen Bestimmungen zur Lohngleichheitsanalyse und insbesondere eine allfällige im Rahmen der Analyse festgestellte Lohndiskriminierung ziehen für die Arbeitgeberin keine direkten Sanktionen nach sich. Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Analyse den Mitarbeitenden offengelegt werden müssen, dürfte für Arbeitgeberinnen, die den Grundsatz der Lohngleichheit missachten, allerdings Konsequenzen haben. Die betroffenen Mitarbeitenden dürften die Umstände nicht hinnehmen. Zudem drohen Reputationsschäden.
 
Wie oft muss eine solche Analyse durchgeführt werden?
 
Grundsätzlich müssen Arbeitgeberinnen die Lohngleichheitsanalyse alle vier Jahre wiederholen. Zeigt die Analyse jedoch, dass die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann eingehalten ist, so muss die Arbeitgeberin keine weitere Lohngleichheits?analyse durchführen.
 
Müssen Arbeitgeberinnen mit weniger als 100 Mitarbeitenden Frau und Mann nicht den gleichen Lohn zahlen?
 
Doch. Jede Arbeitgeberin, unabhängig von der Zahl der Angestellten, muss ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gleiche Arbeit und bei gleicher Qualifikation den gleichen Lohn zahlen. Tut sie das nicht, können die betroffenen Mitarbeitenden dagegen vorgehen und insbesondere die Zahlung der Lohndifferenz fordern. Eine Arbeitgeberin, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss aber keine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
 
 

Schiller Rechtsanwälte unter den besten Schweizer Anwaltskanzleien im Bilanz-Ranking

Wir freuen uns, dass wir gemäss der neusten Umfrage des Schweizer Wirtschaftsmagazins BILANZ in den Rechtsgebieten Haftpflichtrecht, Öffentliches Beschaffungswesen und Versicherungsrecht unter den 20 am häufigsten empfohlenen Anwaltskanzleien gelistet werden und im Bereich Luftfahrt zu den fünf am häufigsten empfohlenen Kanzleien gehören.

 

Rechtliches zur Coronavirus-Pandemie:

Die Coronavirus-Pandemie ist eine der grössten Herausforderungen der vergangenen Jahrzehnte. Sie wirft auch viele Rechtsfragen auf. Dürfen Bund und Kantone derart einschneidende Massnahmen anordnen, wie sie getroffen wurden? Gibt es Rechtsmittel und Schadenersatzansprüche? Was bedeuten die getroffenen Massnahmen für Arbeitsverhältnisse und andere Verträge? Was gilt bei Veranstaltungen und Reisen? Erste Antworten finden Sie hier. 

Inzwischen hat der Bundesrat auch diverse Massnahmen erlassen, welche die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abfedern sollen. Informationen hierzu finden Sie hier. Sollten Sie im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

Aus dem Bundesgericht:

Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts fällte am 27. September 2019 ein Urteil zum Vertrauensschutz und zur Unterbrechung der Verjährung bei einer Staatshaftung. Dabei machte sie Ausführungen zum Zivilrecht, die nicht mit der Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung im Einklang stehen.

Nach Unwettern im Lötschental im Jahre 2011 liess eine Gemeinde Aufräumarbeiten durch die Armee ausführen. Die Eigentümer eines Grundstücks beanstandeten, die Armee habe zu viel Material abgeführt. Nach einem Augenschein hielt die Gemeinde mit Schreiben vom 6. Juli 2012 fest, dass sie «darauf hinwirken werden, damit im Rahmen einer militärischen Dienstleistung Terrainanpassungsarbeiten im Raume Ihrer Hütte […] erfolgen» könnten. Die Eigentümer verliessen sich auf diese Zusage und unternahmen lange Zeit nichts. Im Rahmen einer späteren Staatshaftungsklage war umstritten, ob die Ansprüche der Eigentümer verjährt waren.

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Es kam zum Schluss, dass die Gemeinde mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2012 eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe. Wenn die Gemeinde den behaupteten Haftungsansprüchen der Grundeigentümer die Verjährung entgegenhalten wolle, so widerspreche dies Treu und Glauben.

Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung machte auch Ausführungen zum Zivilrecht, indem sie erwog, das Schreiben der Gemeinde vom 6. Juli 2012 komme einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 137 Abs. 2 OR «sehr nahe, wenn nicht gar gleich». Diese Erwägung lässt sich mit der Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung nur schwer in Einklang bringen. Die I. zivilrechtlichen Abteilung stellt an eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 137 Abs. 2 OR (die zur Folge hat, dass die durch die Unterbrechung ausgelöste neue Verjährungsfrist zehn Jahre dauert) hohe Anforderungen. Unter anderem setzt sie voraus, dass die Anerkennung klar ist und der Schuldner die Forderung auch der Höhe nach anerkennt. Diese Voraussetzungen waren im beurteilten Fall nicht erfüllt, weshalb der Verweis der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf Art. 137 Abs. 2 OR erstaunt.

Bleibt es bei dieser Haltung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, sind private Staatshaftungsgläubiger gegenüber dem Gemeinwesen tendenziell besser vor dem Verjährungseintritt geschützt, als dies im Verhältnis zwischen gleichberechtigten Privaten der Fall ist.

(Urteil 2C_1098/2018 des Bundesgerichts vom 27. September 2019, besprochen von Michael Hochstrasser und Arthur Frauenfelder in AJP 2020, S. 116-119)

 

Aus dem Bundesgericht:

Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 760 Abs. 2 OR findet auf den Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG keine Anwendung.

Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen längere Verjährungsfristen vor, wenn ein privatrechtlicher Anspruch auf eine strafrechtliche Handlung zurückzuführen ist. So gilt für die Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle nicht die reguläre fünf- bzw. zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 760 Abs. 1 OR, sondern die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn eine strafbare Handlung vorliegt (Art. 760 Abs. 2 OR). Damit sollen die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verjährung harmonisiert werden. Der zivilrechtliche Anspruch soll nicht verfallen, solange eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.

Bereits in früheren Entscheiden hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, der sich im Konkurs einer Gesellschaft deren Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle abtreten lässt, nicht in die Position des Geschädigten eintritt. Er handelt zwar in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wird aber nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Daher entschied das Bundesgericht in BGE 140 IV 155, dass der Abtretungsgläubiger sich im Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren kann, da er nicht Geschädigter sei.

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht nun am 21. Juni 2019 entschieden, dass der Abtretungsgläubiger sich auch nicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen kann, die für die geschädigte Gesellschaft gelten würde. Der Abtretungsgläubiger muss seine zivilrechtlichen Ansprüche innert der Frist von Art. 760 Abs. 1 OR geltend machen: innert fünf Jahren ab Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber innerhalb von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.

(Urteil 4A_496/2018 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019, besprochen von Michael Hochstrasser und Pia Hunkemöller in AJP 2019, S. 1349-1351)

Verrechnung von Arbeitgeberforderungen mit Lohnansprüchen

Das Obligationenrecht definiert den Arbeitsvertrag als Austausch von Arbeit und Entgelt (Lohn). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohn, die Arbeitgeberin auf Leistung von Arbeit. Dennoch kommt es vor, dass die Arbeitgeberin ihrerseits eine Geldforderung gegen den Arbeitnehmer hat. Aus Sicht der Arbeitgeberin liegt es dann nahe, ihre Forderung mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers zu verrechnen. Bei der Verrechnung mit Lohnansprüchen sind aber bestimmte Besonderheiten zu beachten.

Entstehung von Geldforderungen der Arbeitgeberin

Wo gehobelt wird, fallen Späne. Und wo gearbeitet wird, werden Fehler gemacht. Die Arbeitgeberin hat nach Art. 321e OR grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer ihr vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Fahrlässig handelt der Arbeitnehmer, wenn er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt ausser Acht lässt. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Berufsrisiko, dem Bildungsgrad oder der Fachkenntnisse sowie den Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Zerschlagenes Geschirr gehört zum Berufsrisiko einer Servicefachangestellten; für den "normalen" Geschirrverbrauch haftet die Servicefachangestellte nicht. Hingegen haftet ein Autohändler, der aufgrund Unkonzentriertheit ein falsches Fahrzeug bestellt, für den Schaden, welcher der Arbeitgeberin daraus entsteht. In der Praxis reduzieren die Gerichte die Haftung, je nachdem wie schwer das Verschulden des Arbeitnehmers wiegt.

Die Arbeitgeberin kann weitere Geldforderungen gegen den Arbeitnehmer haben. Gerade in kleineren Betrieben kommt es vor, dass die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin über das reine Arbeitsverhältnis hinausgeht. So werden für Wochenaufenthalter Wohnungen vermietet oder Lieferwagen für private Zügeleinsätze zur Verfügung gestellt.

Geldforderungen der Arbeitgeberin verjähren grundsätzlich in zehn Jahren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Arbeitgeberin die ihr bekannten Ansprüche aber schon bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Andernfalls nimmt das Bundesgericht an, dass sie auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtet.

Die Verrechnung mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers

Für die Arbeitgeberin liegt es nahe, ihre Ansprüche vom Lohn abzuziehen – rechtlich gesprochen: sie mit dem Lohnanspruch zu verrechnen. Eine solche Verrechnung ist grundsätzlich zulässig. Das Gesetz sieht zum Schutz des Arbeitnehmers aber Grenzen vor.

Art. 323b Abs. 2 OR bestimmt, dass die Arbeitgeberin Gegenforderungen mit dem Lohn nur soweit verrechnen darf, als dieser pfändbar ist. Unbeschränkt verrechnet werden dürfen nur Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden.

Die Pfändbarkeit des Einkommens richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dieses kann auf Antrag der Arbeitgeberin vom Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers festgesetzt werden (Art. 325 Abs. 1 OR analog). Die Arbeitgeberin trifft keine Pflicht, sich vorab beim zuständigen Betreibungsamt über das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu informieren. In der Praxis schätzt die Arbeitgeberin den Betrag meist selbst. Dabei ist ihr zu empfehlen, das Existenzminimum grosszügig zu schätzen; denn verletzt der Lohnabzug das Existenzminimum, kann sich der Arbeitnehmer gerichtlich wehren – mit Kostenfolge für die Arbeitgeberin.

Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn es sich um eine gleichartige Forderung handelt (also wie der Lohnanspruch eine Geldforderung), die fällig ist. Keine Voraussetzung der Verrechnung ist hingegen, dass die Verrechnungsforderung unbestritten ist. Soweit die Verrechnung nicht in das Existenzminimum eingreift, kann die Arbeitgeberin auch Forderungen zur Verrechnung bringen, die der Arbeitnehmer bestreitet. Auch hier ist aber Vorsicht geboten: Denn besteht die Forderung nicht und erfolgt der Lohnabzug zu Unrecht, kann sich der Arbeitnehmer gerichtlich wehren; unter Umständen ist er auch berechtigt, die Arbeit niederzulegen.

Ausnahme bei absichtlich zugefügten Schäden

Fügt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin absichtlich einen Schaden zu, kann die Arbeitgeberin ihre Forderung auch dann mit dem Lohnanspruch verrechnen, wenn sie dadurch in das Existenzminimum des Arbeitnehmers eingreift. Zu denken ist etwa an einen Diebstahl oder die vorsätzliche Beschädigung von Betriebsmitteln. Als absichtliche Schädigung gilt auch der Eventualvorsatz; ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden zwar nicht direkt herbeiführen will, ihn aber bewusst in Kauf nimmt. Fährt der Arbeitnehmer mit dem Auto der Arbeitgeberin mit übersetzter Geschwindigkeit und verursacht er dabei einen Unfall, kann die Arbeitgeberin ihren Schaden unabhängig vom Existenzminimum mit dem Lohn verrechnen.

Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin darf ihre Forderungen gegen den Arbeitnehmer grundsätzlich vom Lohn abziehen. Dabei muss sie dem Arbeitnehmer aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum auszahlen, es sei denn, dieser habe den Schaden absichtlich herbeigeführt.

Revision des Verjährungsrechts

Das schweizerische Verjährungsrecht wird revidiert. Am 1. Januar 2020 treten die neuen Bestimmungen in Kraft. Mit der Revision werden die Verjährungsfristen vereinheitlicht und zum Teil verlängert. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist neu mindestens drei Jahre. Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:

Die relative Verjährungsfrist für Ansprüche aus Deliktsrecht (unerlaubte Handlung, Werkeigentümerhaftung etc.) oder Bereicherungsrecht wird von einem auf drei Jahre verlängert. Bei Personenschäden wird die absolute Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre verlängert, um die Geltendmachung von Spätschäden (z.B. Asbest) zu erleichtern. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist weiterhin auch für die privatrechtlichen Ansprüche.

Vertragliche Ansprüche verjähren auch künftig grundsätzlich in zehn Jahren. Wird durch eine vertragswidrige Schädigung eine Person verletzt oder getötet, gilt neu aber (wie bei der Haftung aus unerlaubter Handlung) eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt, und eine 20-jährige Frist ab dem Tag des schädigenden Verhaltens.

Haften mehrere Schuldner solidarisch und befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, kann er auf die Mitschuldner Regress nehmen. Neu bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Regressanspruch mit Ablauf von drei Jahren verjährt, ab dem Tag, an dem der Schuldner den Gläubiger befriedigt hat und den oder die Mitschuldner kennt.

Der Schuldner kann wie nach dem bisherigen Recht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Neu muss der Verjährungsverzicht aber schriftlich erfolgen. Zudem ist ein Verzicht nicht mehr ab dem Vertragsabschluss möglich, sondern erst ab dem Beginn der Verjährung. Ein Verzicht ist höchstens für zehn Jahre möglich, doch kann er für weitere Perioden von höchstens zehn Jahren erneuert werden.

Übergangsrechtlich sind die neuen Verjährungsfristen anwendbar, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, ausser die Verjährung ist nach bisherigem Recht schon eingetreten. D.h. ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung, begangen am 1. März 2019, der nach bisherigem Recht am 1. März 2020 verjähren würde, verjährt neu am 1. März 2022; ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung, begangen am 1. Dezember 2018, ist am 1. Dezember 2019 verjährt und bleibt mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verjährt.

Das Bundesgericht klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Aktienübertragung und der Eintragung im Aktienbuch

Was kann ein Käufer von Namenaktien machen, wenn der Verwaltungsrat die Zustimmung zur Übertragung der Aktien und die Eintragung im Aktienbuch verweigert? Das Bundesgericht klärt in einem Leitentscheid wichtige Fragen:

1) Der Anspruch auf richterliche Überprüfung der verweigerten Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien richtet sich gegen die Gesellschaft. Anzufechten ist nicht der Beschluss des Verwaltungsrates, mit dem die Zustimmung verweigert wird. Vielmehr ist eine Leistungsklage auf Erfüllung, d.h. auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch möglich.

2) Klageberechtigt ist der Veräusserer der Aktien. Der abgelehnte Erwerber hat als Nichtaktionär eigentlich keine Klage gegen die Gesellschaft. Jedoch greift das gesetzliche Ankaufsrecht nach Art. 685b Abs. 1 OR in jeden Kaufvertrag über vinkulierte nicht kotierte Namenaktien ein. Gemäss dem Bundesgericht muss der Erwerber deshalb zur Klage legitimiert sein, wenn die Gesellschaft ihn ungerechtfertigterweise ablehnt.

3) Der Entscheid des Verwaltungsrates, die eigenen Aktien anzukaufen und die Übertragung auf einen anderen Erwerber zu verweigern, fällt nicht in den Anwendungsbereich der sog. business judgment rule. Wenn eine Gesellschaft nach Art. 685b Abs. 1 OR die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet (sog. escape clause), müssen hierfür keine wichtigen Gründe vorliegen und sie muss überhaupt keine Gründe nennen; allerdings muss der Entscheid das Gleichbehandlungsgebot achten und er darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Im beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die verweigerte Zustimmung mit dem Gesetz und den Statuten vereinbar war.

4) Schliesslich verneinte das Bundesgericht einen umgekehrten Durchgriff. An einen umgekehrten Durchgriff (vom Aktionär auf die Gesellschaft) sind strengere Anforderungen zu stellen, als an einen direkten Durchgriff (von der Gesellschaft auf den Aktionär). Beim umgekehrten Durchgriff genügt die beherrschende Stellung eines Gesellschafters allein jedenfalls noch nicht; vielmehr sind stets die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre zu wahren. Diese schlossen es im beurteilen Fall nach dem Bundesgericht aus, die persönliche Verpflichtung des Hauptaktionärs der Gesellschaft aufzubürden. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff waren daher nicht erfüllt.

(Urteil 4A_623/2018 des Bundesgerichts vom 31. Juli 2019, besprochen von Beat Denzler und Michael Hochstrasser in der Zeitschrift AJP 2019, S. 1077-1080)

Aus dem Bundesgericht: SBB haften, wenn ein psychisch Kranker einen Wartenden gegen den einfahrenden Zug stösst

Am Bahnhof Affoltern am Albis/ZH stiess ein psychisch kranker Drogenabhängiger, einen 85-jährigen Mann gegen die einfahrende S-Bahn. Der Mann wurde vom Zug mehrere Meter mitgeschleift und zog sich schwere Verletzungen zu.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht (E. 2).

Dass sich ein charakteristisches Risiko des Eisenbahnbetriebs verwirklicht hatte, war vor Bundesgericht nicht mehr strittig. Auch wenn der Zug bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht mehr allzu schnell fuhr, so konnte der Lokführer das Unfallgeschehen an der Seite des Zugs doch nicht bemerken und erst recht nicht darauf reagieren. Art. 40b EBG setzt als Gefährdungshaftung weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit des Haftpflichtigen voraus. Die Haftung knüpft vielmehr an die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs an (E. 2.2 f.).

Die entscheidende Frage war, ob das Verhalten des urteilsunfähigen Dritten die SBB von der Haftpflicht entlastet. Nach Art. 40c Abs. 1 EBG haftet der Inhaber des Eisenbahnunternehmens nicht, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Art. 40c Abs. 2 EBG nennt beispielhaft das grobe Verschulden des Geschädigten oder einer dritten Person.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Stoss des Dritten in kaum einer anderen Situation derart gravierende Verletzungen hätte verursachen können wie bei der Bahn. Der Stoss vom Perron sei zwar völlig unsinnig gewesen, aber dennoch nicht so aussergewöhnlich, dass schlichtweg nicht damit zu rechnen gewesen sei. Auch bei einem Gedränge auf dem Perron könne eine Person auf das Gleis gestossen werden. Ein solches Geschehen liege im Rahmen des Betriebsrisikos der Eisenbahn. Das Bundesgericht bejahte deshalb die Haftung der SBB.

(Urteil 4A_602/2018 des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, besprochen von Michael Hochstrasser in der Zeitschrift AJP 2019, S. 1052-1054)

Acquittal of air traffic controller of Skyguide after near-collision

Four months after the verdict against an air traffic controller of Skyguide, Switzerland's air traffic control provider, in an airprox case (see blog of 17 July 2019), the Federal Court, Switzerland's highest court, acquitted an air traffic controller of Skyguide in what seems to be a quite similar case (decision of 29 October 2019, 6B_332/2019). On 15 March 2011, the air traffic controller had given start clearance to two aircraft on crossing runways practically at the same time. The two aircraft would have collided had one of the aircraft started five seconds earlier. The Supreme Court of the Canton Zurich had found the controller guilty of disruption of public traffic pursuant to Article 237 of the Swiss Criminal Code. The Federal Court granted the controller's appeal against this decision. It came to the conclusion that the lives of crew and passengers had never been in danger and therefore one of the conditions for a conviction pursuant to Article 237 of the Swiss Criminal Code was not met. It is not easy to reconcile this decision with the highly criticized decision of 27 June 2019 (6B_1220/2018) with which the Federal Court only four months earlier had confirmed the conviction of a controller because of violation of Article 237 of the Swiss Criminal Code even though there had never been a risk of a collision either. The difference seems to be that, in the view of the Federal Court, there might have been a risk of collision in case of bad weather conditions, turbulences, etc. This distinction is not persuasive, and it is difficult to explain why the controller is convicted in the one case and acquitted in the other, in which the controller seems to have been much more negligent. It is to be hoped that future decisions bring more clarity.

Juristische Weiterbildungsveranstaltung am 12. November 2019 "Konsumentenschutz - Herausforderung für die Unternehmen"

Am Dienstag, 12. November 2019 führen Schiller Rechtsanwälte zum sechsten Mal ihre Weiterbildungsveranstaltung für Unternehmen und Unternehmer durch. Thema des diesjährigen Seminars ist der Konsumentenschutz aus der Sicht der Unternehmen. 

Von 17.00 bis 18.30 Uhr referieren Michael Hochstrasser, Lukas Herforth und Dorothee Auwärter über die Grundsätze des Konsumentenschutzes und was dies für die Unternehmen bedeutet. Sie zeigen, was bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und beim Betrieb eines Webshops zu beachten ist. Sie erklären, worauf bei der Herstellung von Produkten zu achten ist und welche Vorschriften für die Inverkehrbringung  von Produkten gelten. Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro. 

Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer; ausserdem können Sie uns telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch) kontaktieren.

Nebenkosten im Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume

Im Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume vereinbaren die Parteien die Überlassung von Räumlichkeiten zum Gebrauch gegen Bezahlung eines Mietzinses. Grundsätzlich ist der Mietzins die einzige geschuldete Gegenleistung für die Überlassung der Sache. Durch besondere Vereinbarung kann der Vermieter weitere Kosten auf den Mieter überwälzen. Bei Wohn- und Geschäftsräumen ist die Vereinbarung über die Übernahme von Nebenkosten durch den Mieter inzwischen Standard. Die Abgrenzung von Nebenkosten und anderen Kosten ist dabei nicht immer einfach, jedoch sehr relevant, da nur Nebenkosten auf den Mieter überwälzt werden können. 

Der folgende Beitrag soll aufzeigen, was Nebenkosten sind und wie sie korrekt vertraglich vereinbart werden. Rechtsquellen sind neben dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) auch die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). 

Der Begriff Nebenkosten

In Art. 257b Abs. 1 OR werden Nebenkosten bei Wohn- und Geschäftsräumen definiert als die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Keine Nebenkosten sind demnach alle Kosten, die unabhängig vom Gebrauch der Sache anfallen. Beispiele hierfür sind Gebäudeversicherungsprämien oder Abwasser- und Kanalisationsgebühren. Sie fallen an, weil die Liegenschaft an sich existiert unabhängig von deren Gebrauch. Ebenfalls keine Nebenkosten sind sogenannte Verbraucherkosten. Sie fallen beim Mieter direkt an und werden durch seinen eigenen Bedarf verursacht. Der Mieter übernimmt diese Kosten selbständig, ohne Absprache mit dem Vermieter. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Telefon, der Gasverbrauch oder die Gebühren für Abfallsäcke.

Zwischen diesen zwei gut trennbaren Polen befindet sich ein weites Feld von weiteren Kosten. Unterschieden werden dabei Betriebskosten und Unterhaltskosten. Während Betriebskosten Nebenkostenpositionen darstellen können, fallen die Unterhaltskosten grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Unterhaltskosten dürfen somit nicht auf den Mieter überwälzt werden.

Unterhaltskosten sind beispielsweise die Reinigung der Gebäudefassade oder der Ersatz alter Küchengeräte. Typische Betriebskosten sind die Kosten für die Waschmaschine, Reinigung des Treppenhauses und Gebühren für den Kabelanschluss und Gemeinschaftsantennenanlagen.

In einigen Bereichen fällt die Abgrenzung schwer. Gartenarbeiten können Betriebskosten darstellen (z.B. Rasenmähen, Unkrautjäten, Sträucher und Hecken schneiden). Geht es um grössere Arbeiten wie Baumfällen, Neubepflanzung oder Umgestaltung des Gartens handelt es sich um Unterhaltskosten. Auch Servicedienstleistungen für eine Liftanlage oder ähnliches können je nach Inhalt als Betriebs- oder Unterhaltskosten qualifiziert werden. Periodische Kontrollen oder kleinere Wartungsarbeiten sind allenfalls als Betriebskosten auf den Mieter überwälzbar. Grössere Reparaturen oder das Auswechseln von Ersatzteilen gelten als Unterhaltskosten und müssen vom Vermieter finanziert werden.

Die Vereinbarung von Nebenkosten

Hat der Vermieter den nebenkostenfähigen Aufwand identifiziert, muss er diesen dem Mieter vertraglich überbinden. Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR muss der Mieter die Nebenkosten nur übernehmen, wenn dies besonders vereinbart wurde. Werden keine Nebenkosten vereinbart, darf der Mieter davon ausgehen, dass sämtliche Nebenkosten im Mietzins inbegriffen sind. Weiter müssen die Nebenkosten im Vertrag selbst umschrieben sein. Ein Hinweis auf standardisierte Vertragsbedingungen (AGB) genügt nicht. Für die Ausscheidung von Nebenkosten müssen die Positionen ferner einzeln und konkret bezeichnet werden. Der Mieter muss erkennen können, welche Kosten er zusätzlich zum Mietzins zu tragen hat. Eine Formulierung wie "sämtliche Nebenkosten werden vom Mieter übernommen" reicht nicht aus. Enthält der Mietvertrag etwa eine Klausel, dass Heizungs- und Warmwasserkosten als Nebenkosten vom Mieter zu tragen seien, dürfen auch nur diese Posten als Nebenkosten verrechnet werden. Weitere mögliche Nebenkosten wie Hauswartskosten oder Gartenpflege dürfen später nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Aufzählung Zusätze wie "insbesondere" oder "nicht abschliessend" enthält.

Die Voraussetzung, dass Nebenkosten besonders vereinbart werden müssen, bedeutet nicht, dass sie nur schriftlich vereinbart werden können. Vom Mieter zu tragende Nebenkosten können sich aus den Umständen ergeben, so beispielsweise bei einer Waschmaschine, die mit Münzeinwurf funktioniert.

Die Erhebung von Nebenkosten

Nebenkosten können als Akonto-Zahlung, als Pauschale, als Direktzahlung an den Dritten oder als eine Kombination dieser drei Typen vereinbart werden. Will der Vermieter Pauschalen erheben, hat er diese gestützt auf die Durchschnittswerte dreier Jahre festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 VMWG). Gemäss Art. 257b Abs. 2 OR hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Belege des Vermieters, so dass er sich einen Überblick über die tatsächlichen Kosten verschaffen kann.

Erhebt der Vermieter Akontozahlungen, muss er periodische Abrechnungen erstellen, die den tatsächlichen Aufwand ausweisen. Gestützt darauf kann entweder der Mieter den zu viel einbezahlten Betrag zurückfordern oder der Vermieter eine Nachforderung stellen. Der Mieter kann sich nicht darauf verlassen, dass die Akontozahlungen den tatsächlichen Kosten entsprechen.

Rechtsfolgen bei mangelhaft vereinbarten Nebenkosten

Die strengen Regeln zu den Nebenkosten sind zwingend. Eine Vereinbarung, die gegen diese Regeln verstösst ist nichtig. Werden dem Mieter nicht nebenkostenfähige Aufwände als Nebenkosten verrechnet, so schuldet er nichts und hat einen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Dasselbe gilt, wenn die Nebenkosten nicht wie in Art. 257a Abs. 2 OR vorgeschrieben besonders vereinbart worden sind.

Rechtsfolgen bei Zahlungsrückstand

Das Nichtbezahlen von korrekt vereinbarten Nebenkosten kann gravierende Konsequenzen haben. Gerät der Mieter mit fälligen Nebenkosten in Zahlungsrückstand, gelten dieselben Regeln wie bei einem Zahlungsverzug von Mietzinsen. Der Vermieter hat dem Mieter eine mindestens 30-tägige Frist zur Zahlung der ausstehenden Nebenkosten anzusetzen und ihm anzudrohen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Bezahlt der Mieter die ausstehenden Nebenkosten innert dieser Frist nicht, so kann der Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Dies auch dann, wenn der Mieter den Mietzins selbst stets fristgerecht bezahlt hat.

Eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands ist auch gültig, wenn der Mieter fälschlicherweise glaubt, die Nebenkostenvereinbarung sei nicht korrekt vereinbart worden und deshalb diese Kosten nicht mehr bezahlt. Es ist dem Mieter daher davon abzuraten, die Zahlung von Nebenkosten eigenmächtig einzustellen.

Zusammenfassung

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass der Mietzins den Gebrauch der gemieteten Räumlichkeiten vollständig deckt. Daher gelten strenge Regeln, wie und wofür Nebenkosten vereinbart werden können. Vereinbarungen über die Übernahme nicht nebenkostenfähigen Aufwands oder über nicht korrekt ausgeschiedene Nebenkosten sind nichtig. Das Nichtbezahlen von korrekt vereinbarten Nebenkosten kann die ausserordentliche Kündigung durch den Vermieter nach sich ziehen.

Swiss Federal Court confirms verdict against air traffic controller of Skyguide:

The Federal Court, Switzerland's highest court, confirmed a verdict of the Federal Criminal Court against an air traffic controller of Skyguide, Switzerland's air traffic control provider, for disruption of public traffic pursuant to Article 237 of the Swiss Criminal Code (decision of 27 June 2019, 6B_1220/2018). On 12 April 2013, an air proximity hazard occurred after an air traffic controller had allowed an aircraft to move to a higher flight level. He had not confirmed flight numbers and confused two aircraft. Even though the controller argued that telecommunication was bad, the Federal Court concluded that the controller had been negligent. In the view of the court, it was irrelevant that there had never been a risk of a collision. The controller was sentenced to a suspended monetary penalty of 60 days of CHF 300, subject to a probation period of 2 years. This verdict re-fueled the on-going discussion about the vulnerable relation between criminal law and "just culture", the well-established practice in aviation to report safety incidents and hazardous conditions, which contributes to the improvement of safety standards. While many in the industry fear that this verdict endangers the high safety standards in aviation, others point out that aviation cannot be exempted from criminal law. Also, the question arises whether Article 237 of the Federal Criminal Code and the decision of the Federal Court sufficiently take into account the complexity of aviation. According to Article 237 of the Swiss Criminal Code, any person who wilfully or by negligence obstructs, disrupts or endangers public traffic, in particular traffic on the roads, on water or in the air, and as a result knowingly causes danger to the life and limb of other people is liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

 

Beste Lehrabschlussprüfung

Eine gute Ausbildung unserer Jugend liegt uns am Herzen, deshalb bilden wir seit über 20 Jahren junge Kaufleute aus. Seit bald drei Jahren absolviert Sonja Oberholzer bei uns die Lehre zur Kauffrau EFZ Profil E. Nun hat sie mit einem hervorragenden Notendurchschnitt von 5.5 die Lehrabschlussprüfungen nicht nur bestanden, sondern als Jahrgangsbeste der Wirtschaftsschule KV Winterthur abgeschlossen. Wir sind sehr stolz und freuen uns mit unserer Lernenden über diesen tollen Erfolg! Für ihr nächstes Etappenziel Berufsmaturität wünschen wir Sonja ebenfalls viel Freude und gutes Gelingen.

Who's Who Legal Switzerland lists four Schiller Rechtsanwälte partners in its 2019 Transport survey

According to the 2019 Edition of Who's Who Legal Switzerland, Schiller Rechtsanwälte «stands out in the Swiss transport market and sees four lawyers recognised here».  Kaspar Schiller is described as «brilliant transport lawyer».  Heinrich Hempel is stated to be «a key name in the Swiss aviation space».  Daniel Maritz is reported by clients in the aviation sector that he «gives very precise advice».  And Michael Hochstrasser has been listed as «a top-notch transport lawyer».

 

Daniel Maritz president of Zurich Bar Association

We are happy to announce that the General Assembly of the Zurich Bar Association of 30 November 2018 elected our partner Daniel Maritz as president for 2019 and 2020. With more than 3'300 members, the Zurich Bar Association is Switzerland's largest cantonal bar association.

Heinrich Hempel new president of ASDA

Heinrich Hempel new president of the Swiss Air & Space Law Association ASDA/SVLR: ASDA/SVLR was established in 1952 to promote the studies and development of air and space law in Switzerland and on an international level. ASDA/SVLR has about 200 members. Our partner Heinrich Hempel joined the board in 2009. The general assembly of ASDA/SVLR elected him as its new president on 25 October 2018.

Juristische Weiterbildungsveranstaltung am 13. November 2018 «Schweizer Datenschutz im Wandel»

Am Dienstag, 13. November 2018 führen Schiller Rechtsanwälte zum fünften Mal ihre Weiterbildungsveranstaltung für Unternehmen und Unternehmer durch. Thema des diesjährigen Seminars ist der Datenschutz.

Datenschutz ist derzeit in aller Munde. Die EU hat seit Mai 2018 eine neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Schweiz wird mit einer Revision des Datenschutzgesetzes nachziehen.

Von 17.00 bis 18.20 Uhr referieren Heinrich Hempel, Michael Hochstrasser und Daniel Maritz über die Grundsätze des Datenschutzes und was die Revision bringt. Sie zeigen, worauf Schweizer Unternehmen besonders achten müssen und gehen der Frage nach, ob auch KMU im Visier der Datenschützen sind. Sie prüfen, unter welchen Bedingungen Newsletter an Kunden zulässig sind. Weiter erklären sie, was für Personendaten von Angestellten gilt sowie was in ein Personaldossier gehört - und was nicht.

Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro. Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer; ausserdem können Sie uns telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch) kontaktieren.

Ärger beim Fliegen lässt sich vermeiden

In diesen Wochen verabschieden sich viele in die Ferien - mit dem Auto, dem Zug oder dem Flugzeug. Doch was, wenn der Flug annulliert wird oder Verspätung hat?

Auf europäischer Ebene regelt die Passagierrechtsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004) die Ansprüche der Passagiere bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung. Gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz - EU beansprucht die Verordnung auch Geltung in der Schweiz.

Heinrich Hempel und Michael Hochstrasser stellen in einem Gastbeitrag in der NZZ vor, welche Rechte den Flugpassagieren zustehen, die von einer Annullierung oder Verspätung betroffen sind (Beitrag in der NZZ vom 17. Juli 2018, S. 24).

Praxisänderung des Bundesgerichts zum Regress von privaten Schadenversicherungen auf Kausalhaftpflichtige

In einem aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht seine jahrzehntelange restriktive Praxis zur Frage des Regresses einer Schadenversicherung auf Dritthaftpflichtige aufgegeben. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 7. Mai 2018 (4A_602/2017) hält das Bundesgericht fest, der private Schadenversicherer sei im Verhältnis zu einem Unfallverursacher, der aus einer gesetzlichen Gefährdungs- oder milden Kausalhaftung hafte, neu gleich zu behandeln wie die Sozialversicherungen. Das heisst, dass die privaten Schadenversicherungen neu ebenso in die Stellung der Geschädigten eintreten wie die Sozialversicherungen (Subrogation). Insoweit eine Versicherung an eine geschädigte Person eine Entschädigung geleistet hat, kann sie somit auf den aus einer unerlaubten Handlung haftenden Unfallverursacher (oder allenfalls dessen Haftpflichtversicherung) Rückgriff nehmen. Gemäss dem Bundesgericht begeht ein Kausalhaftpflichtiger eine «unerlaubte Handlung» im Sinne der Regressbestimmungen, selbst wenn ihn kein Verschulden an der Unfallverursachung trifft (Erwägung 2.6 des Urteils).

Mit diesem Urteil gibt das Bundesgericht seine jahrzehntelange Praxis auf, wonach ein Schadenversicherer (welcher den Schaden aufgrund eines Vertrags deckt) auf einen Kausalhaftpflichtigen (der aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung kausal haftet) keinen Rückgriff nehmen konnte. Nicht explizit angesprochen hat das Bundesgericht in seinem neuen Urteil die Frage, ob ein Schadenversicherer auch auf einen (anderen) aus Vertrag Haftenden regressieren kann. Dies dürfte neu jedoch ebenfalls anzunehmen sein.

Brexit und die Schweiz

Der Brexit betrifft nicht nur Grossbritannien und die EU, sondern auch die Schweiz. Schweizerische Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit britischen Unternehmen unterhalten oder britische Produkte verwenden, sind gut beraten, sich bereits heute auf die möglichen Austrittsszenarien vorzubereiten.

Sollte der Brexit "weich" ausfallen und Grossbritannien künftig einen ähnlichen Status wie die Schweiz oder die EWR-Staaten haben, wird sich an den Beziehungen zwischen der Schweiz und Grossbritannien vor­aussichtlich nicht viel ändern. Fällt der Brexit dagegen "hart" aus, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Grossbritannien. Grossbritannien wird dann ein Drittstaat wie jeder andere sein. Produkte aus Grossbritannien sind dann keine EU-Produkte mehr, sondern Produkte aus einem Drittstaat. Britische Dienstleister und Hersteller verfügen womöglich nicht mehr über die notwendigen EU-Zertifizierungen, können nicht mehr ohne Weiteres in der Schweiz anerkannt werden und kommen auch nicht mehr ohne Weiteres in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit. Umgekehrt können schweizerische Produzenten und Dienstleister nicht davon ausgehen, dass ihre Produkte und Leistungen wie bisher ohne Weiteres nach Grossbritannien geliefert werden können. Selbst Unternehmen, die keine direkten Geschäftsbeziehungen zu Grossbritannien unterhalten, können betroffen sein, etwa wenn ihre Produkte Bestandteile von nach Grossbritannien exportierten Produkten sind oder die von ihnen importierten Produkte britische Bestandteile enthalten.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die schweizerische Regierung versuchen wird, mit Grossbritannien staatsvertragliche Lösungen zu finden. Inwieweit dies gelingen wird, ist jedoch offen. Unklar ist, inwieweit die bilateralen Verträge CH/EU die Schweiz bei solchen Vertragsschlüssen einschränken. Noch nicht geklärt ist auch, ob ältere Staatsverträge mit Grossbritannien, die aufgrund der bilateralen Verträge CH/EU nicht mehr angewendet wurden, wieder ihre Wirkungen entfalten. Es empfiehlt sich, die künftigen Entwicklungen und Diskussionen aufmerksam zu verfolgen. Unternehmen, bei denen das Grossbritannien-Geschäft einen erheblichen Teil des Umsatzes ausmacht, sollten die rechtlichen Implikationen vertieft prüfen.

 

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung kommt

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Auch viele Schweizer Unternehmen müssen die Verordnung einhalten, u.a. wenn sie Daten von in der EU ansässigen Personen bearbeiten. Betroffen ist zum Beispiel ein Schweizer Sportgeschäft, welches über seinen Online-Shop Ski an eine Person in Österreich verkauft.

Die EU-DSGVO hat zum Ziel, den Datenschutz natürlicher Personen zu stärken. So müssen Datenbearbeiter neu belegen können, dass sie Personendaten rechtmässig bearbeiten (Rechenschaftspflicht). Eine rechtmässige Datenbearbeitung setzt u.a. voraus, dass sie für die betroffene Person nachvollziehbar ist. So müsste beim Beispiel des Schweizer Sportgeschäfts der Online-Shop eine Datenschutzerklärung aufschalten. Um die Einhaltung der EU-DSGVO sicherzustellten, werden die Kompetenzen der Datenschutzbehörden in der EU erweitert. Für Ordnungswidrigkeiten sind zudem neu hohe Bussen vorgesehen.

Auch das schweizerische Datenschutzgesetz wird totalrevidiert. Die Vernehmlassung wurde bereits abgeschlossen und der Gesetzesentwurf dem Parlament zur Beratung übergeben. Nun kommt es aber zu einer Verzögerung, weil die Staatspolitische Kommission des Nationalrats vor Kurzem entschieden hat, zuerst nur über die Anpassungen zu beraten, die notwendig sind, um den Schengen-Verträgen nachzukommen. Erst in einem zweiten Schritt soll die Beratung über die Totalrevision des Datenschutzrechts folgen.

Der Entwurf der Totalrevision des schweizerischen Datenschutzgesetzes lehnt sich stark an die EU-DSGVO an. Deshalb ist davon auszugehen, dass Unternehmen, welche die EU-DSGVO einhalten, auch die Datenschutzvorgaben der künftigen Totalrevision erfüllen werden.

 

Lenzburg Seminar 2018

The traditional Lenzburg Seminar on aviation, organized by our former partner Prof. REGULA DETTLING-OTT and the University of Berne, took place on 26 and 27 January 2018.  One topic was the Brexit, which will also affect the Swiss aviation industry.  It is essential that the Swiss government finds practicable solutions with the United Kingdom, which are compatible with Switzerland's bilateral agreement with the European Union.  A presentation of our partner BEAT DENZLER showed that competition law may affect also small and medium sized businesses in aviation.  Dr. Bernhard-Stephan Steinmetz, legal counsel of Cologne Airport, and Dr. Laurent Chassot dealt with the liability of airports.  Dr. Urs Ziegler, Head Environmental Affairs at FOCA, spoke on the ICAO emission trading scheme and its relation to the emission trading schemes of the European Union and Switzerland. 

Weiterbildungsseminar am 14. November 2017 «Der Staat: Obrigkeit oder (Vertrags-)Partner?»

Am Dienstag, 14. November 2017 führen Schiller Rechtsanwälte zum vierten Mal ihre Weiterbildungsveranstaltung für Unternehmen und Unternehmer, Verwaltungsfachleute und Behörden durch. Thema des diesjährigen Seminars ist das Verhältnis von Staat und Privaten.

Von 17.00 bis 18.20 Uhr referieren Arthur Frauenfelder und Michael Hochstrasser über das Auftreten des Staates als Obrigkeit oder (Vertrags-)Partner. Sie beleuchten sowohl aus der Perspektive des Staates als auch einer Privatperson, wo ein Verhandeln zulässig ist und wo dessen Grenzen liegen, und sie geben Tipps für künftige Verhandlungen. 

Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro. Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch).

Falsche Angaben im elektronischen Handelsregister

Für den Rechtssuchenden stellt es eine grosse Erleichterung dar, dass das Handelsregister landesweit unter www.zefix.ch elektronisch einsehbar ist. Die Segnungen der Technik haben aber auch ihre Tücken. So mussten wir kürzlich feststellen, dass bei einem Klienten die Angaben völlig veraltet waren. Die Angaben zum Domizil und zu den zeichnungsberechtigten Personen waren falsch. Verantwortlich hierfür war ein Softwareupdate, das dazu führte, dass auf ein altes Dokument zugegriffen wurde.

Die Lehre für den Rechtssuchenden ist, elektronischen Verzeichnissen nicht blind zu vertrauen. Für wichtige Rechtsgeschäfte sollte ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister verlangt werden. Es mag sich auch empfehlen, gelegentlich den eigenen Handelsregistereintrag auf dem Netz zu prüfen. In unserem Fall wurde der Fehler unverzüglich korrigiert, nachdem wir das Amt darauf hingewiesen hatten.

 

Hitze in Zug und Bus

Es ist Sommer. Die Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft hat den Betrieb auf der Limmat im Juni 2017 vorübergehend eingestellt, weil es in den Panoramabooten mit Glasdach zu heiss wurde. Passagiere schwitzen in Zug, Tram und Bus. Wie ist die Rechtslage, wenn ein Passagier einen Kreislaufkollaps erleidet, weil es im Zug zu heiss ist?

Die Transportunternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Passagiere wohlbehalten ans Ziel zu bringen. Auch wenn nirgendwo definiert ist, wie heiss es in einem im Zugsabteil oder im Bus werden darf, müssen die Transportunternehmen dafür sorgen, dass die Gesundheit der Passagiere nicht gefährdet wird.

Erleidet ein Passagier einen Kreislaufkollaps, weil es im Wagen zu heiss ist, stellen sich haftungsrechtliche Fragen. Der Passagier könnte versuchen, das Transportunternehmen für den erlittenen Schaden (z.B. Arztkosten oder Verdienstausfall) haftbar zu machen. Ist der Schaden auf ein für den Eisenbahnbetrieb charakteristisches Risiko zurückzuführen, greift nach Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes eine sog. Gefährdungshaftung. Das heisst: Das Transportunternehmen haftet un­abhängig davon, ob es am Schadenseintritt ein Verschulden trifft. Charakteristisch für den Eisenbahn­betrieb sind Risiken im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Transportmittels oder der verwendeten Energie, beispielsweise dass man vom Zug überrollt wird. Die Gerichte fassen den Kreis weit, sodass nicht auszuschliessen ist, dass auch ein überhitztes Zugsabteil als charakteristisches Risiko angesehen werden könnte. Richtigerweise handelt es sich dabei aber um ein Risiko, das nicht dem Zug oder dem Bus eigen ist, sondern das generell besteht, wenn es im Sommer heiss ist. Fehlt es an einem charakteristischen Risiko, ist eine Haftung des Transportunternehmens dennoch denkbar, nur setzt sie in diesem Fall ein Verschulden des Transportunternehmens voraus. In jedem Fall muss die gesundheitliche Störung auf das zu heisse Transportmittel zurückzuführen sein.

Das Verschulden des Transportunternehmens liegt nicht schon allein darin, dass der Zug oder der Bus nicht klimatisiert ist. Neue und klimatisierte Transportmittel kosten Geld; die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs ist eine vielschichtige Angelegenheit, und der Preisüberwacher steht einer Erhöhung der Billettpreise skeptisch gegenüber. Die Realität ist, dass viele Transportunternehmen notgedrungen nicht oder nur ungenügend klimatisierte Transportmittel in ihrer Flotte haben. Sie können die Fahrten aber auch nicht ohne weiteres einstellen, wenn es heiss wird. Nach Art. 12 des Personenbeförderungsgesetzes besteht nämlich eine Transportpflicht für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Eine Einstellung des Betriebs wäre auch nicht im Interesse der Passagiere.

Auch die Eigenverantwortung des Passagiers spielt eine Rolle. Älteren und gesundheitlich angeschlagenen Personen sowie Säuglingen wird empfohlen, die grösste Hitze zu meiden. Dementsprechend sollte auch eine Zugsfahrt, wenn möglich, in die kühleren Morgen- oder Abendstunden verlegt werden. Die Kleidung sollte den Temperaturen angepasst sein und etwas Wasser mitgeführt werden. Wer schon am Morgen Mühe mit Atmen hat, am Mittag auf den Zug rennt und den Krawattenknopf nicht lockert, muss sich unter Umständen ein Selbstverschulden anrechnen lassen.

Auf der anderen Seite sind die Transportunternehmen gut beraten, vor den Gefahren der Hitze zu warnen und auf alternative Verbindungen mit gekühlten Wagen hinzuweisen. Das Zugspersonal sollte ein besonderes Auge auf die Risikogruppen haben und bei Bedarf Wasser oder Kühlbeutel verteilen.

Auch bei der Sommerhitze ist der gesunde Menschenverstand einzuschalten. Wenn alle Seiten Rücksicht nehmen und es gar nicht erst zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt, stellt sich auch die Frage nach der Haftpflicht nicht.

Siehe auch den am 24. Juni 2017 erschienenen Artikel im Landboten.

In aller Munde: Der Vorsorgeauftrag

Das Thema Vorsorgeauftrag beschäftigt viele. Was passiert, wenn ich plötzlich urteilsunfähig werde? Wie kann ich sicherstellen, dass ich im Falle einer Krankheit selbstbestimmt weiterleben kann? Was muss ich tun, damit die KESB nicht über meinen Kopf hinweg und gegen den Willen meiner Angehörigen Entscheidungen für mein Leben trifft?

Es ist sinnvoll, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und frühzeitig und selbstbestimmt die nötigen Anordnungen zu treffen. Eine anwaltliche Beratung kann dabei hilfreich sein und ist in der Regel gar nicht so aufwändig.

FinTech 2.0

Am Donnerstag, 30. März 2017 organisiert das Europa Institut der Universität Zürich das Seminar "FinTech 2.0".

Die Veranstaltung befasst sich mit Fragen zur Regulierung und Digitalisierung rund um den Einsatz von automatisierten Systemen im Finanzsektor, die Empfehlungen abgeben und selbständig Entscheidungen treffen. Die Delegation von Kernaufgaben eines Finanzinstituts an intelligente Maschinen birgt aufsichts-, haftungs- und strafrechtliche Risiken, deren Tragweite noch kaum untersucht ist. Unter dem Link www.eiz.uzh.ch finden Sie weitere Informationen und einen Online-Anmeldetalon.

Unser Partner Michael Hochstrasser hält ein Referat zum Thema "Zivilrechtliche Haftung für automatisierte Finanzberatung". Er geht unter anderem der Frage nach, ob die Bank dafür verantwortlich ist, wenn ihr "Robo-Adviser" eine falsche Empfehlung abgibt, wenn er es unterlässt, ein Risikoprofil zu erstellen, oder wenn der Kunde eine falsche Eingabe tätigt und der Computer diesen Fehler nicht bemerkt, obwohl er einem menschlichen Berater ins Auge springen würde.

Baurechtstagung 2017 in Freiburg

Bereits zum 22. Mal wurde am 24./25. Januar sowie am 31. Januar/1. Februar 2017 die Schweizerische Baurechtstagung an der Universität Fribourg durchgeführt. Die Baurechtstagung ist die wichtigste Veranstaltung dieser Art in der Schweiz.

Unser Partner Beat Denzler referierte zum Thema "Woran Bauprojekte kranken - Diagnose und Therapien". Unter anderem ging er auf die Verständigung zwischen Ingenieuren und Juristen, Nachtragsforderungen, Vertragsredaktion, Preisverhandlung auf der Baustelle und ausufernde Kosten ein. Weiter appellierte er an die Vertreter der öffentlichen Hand, ihre marktmächtige Stellung nicht zu missbrauchen, einseitige Vertragsbedingungen durchzusetzen.

Daniel Maritz new vice-president of Zurich Bar Association

On 25 November 2016, the annual winter meeting of the Zurich Bar Association took place. At this meeting our partner Daniel Maritz, board member since 2014, was elected vice-president. We congratulate him very much.

Kommentierte Musterklagen

Aus dem Schulthess Verlag ist eine Sammlung der 100 wichtigsten Klagen aus dem Privatrecht erschienen. Die kommentierten Musterklagen sind ab sofort im Handel erhältlich. In fünf Bänden kommentieren erfahrene Praktiker aus der ganzen Schweiz Klagemuster, inklusive vorsorglicher Massnahmen, Rechtmittel und Vollstreckung. Die einzelnen Beiträge enthalten neben Musterklageschriften diverse praktische Hinweise und Tipps zu möglichen Fallstricken, Rechtsprechung, Fristen, Kosten, Rechtsmittel usw.

Unser Büro hat aktiv an dieser Publikation mitgewirkt und in Band I vier Klagen zum Vertrags- und Haftpflichtrecht bearbeitet. Beat Denzler kommentiert gemeinsam mit Ursula Geilinger eine Musterklage gegen einen Vermögensverwalter. Zwei Beiträge befassen sich mit Schadenersatzklagen im Transportrecht, einmal gegen einen Spediteur (Daniel Maritz) und einmal gegen einen Frachtführer (Michael Hochstrasser). Heinrich Hempel behandelt in seiner Musterklage die Haftung aus absichtlicher Täuschung.

Weiterbildungsseminar 15. November 2016 «Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge»

Die nun bereits dritte Austragung der jährlichen Weiterbildungsveranstaltung von Schiller Rechtsanwälte für Unternehmen und Unternehmer befasst sich mit dem Thema Nachfolgeplanung in Unternehmen. Am Dienstag, 15. November 2016, von 17.00 – 18.20 Uhr, referieren Partner von Schiller Rechtsanwälte zu erbrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Themen der Nachfolgeregelung. Pflichtteile und testamentarische Anordnungen werden ebenso zur Sprache kommen, wie die Strukturierung von Gesellschaften und Aktionärbindungsverträge. Im Anschluss an die Referate gibt es einen Apéro. Weitere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie telefonisch (052 269 16 16) oder per E-Mail (office@schillerlegal.ch).

Erleichterungen für patronale Wohlfahrtsfonds

Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich durch Arbeitgeber auf freiwilliger Basis finanziert werden und Leistungen nach Ermessen erbringen, meist an Arbeitnehmer in einer Notlage. Die patronalen Wohlfahrtsfonds wurden bis vor wenigen Monaten gesetzlich gleich behandelt wie normale Personal­vorsorgestiftungen und damit in den letzten Jahren immer stärker reguliert.

Am 1. April 2016 sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die patronalen Wohlfahrtsfonds vereinfacht worden. Für patronale Wohlfahrtsfonds besteht aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmung (Art. 89a Abs. 7 und 8 ZGB) grundsätzlich keine Notwenigkeit, tätig zu werden. Doch besteht die Möglichkeit, das enge reglementarische Korsett zu lockern:

  • Die Pflicht zur Erstellung eines Teilliquidationsreglements entfällt. Bestehende Reglemente können abgeschafft werden.
  • Die Jahresrechnungen müssen nur noch nach den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts erstellt werden. Damit entfällt die Pflicht, den Abschluss nach Swiss GAAP FER 26 zu erstellen.
  • Die Bestimmungen zur Vermögensverwaltung wurden gelockert. Es entfällt die Pflicht, ein Anlagereglement zu erlassen, und die Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Kategorien zulässiger Anlagen und vorgegebener Bandbreiten) sind nicht mehr anwendbar. Seit dem 1. April 2016 müssen patronale Wohlfahrtsfonds lediglich die Sicherheit und einen genügender Ertrag der Anlagen gewährleisten sowie über die notwendigen flüssigen Mittel verfügen.

Andere Vorschriften bleiben unverändert anwendbar, wie etwa die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit, zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie zur Aufsicht.

Die obige Aufzählung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Nach Auskunft der kantonalen Aufsichtsbehörde sind bisher nur wenige patronale Wohlfahrtsfonds aktiv geworden. Ob und inwieweit es sinnvoll ist, den wiedererlangten Handlungsspielraum auszunutzen und Reglemente abzuändern oder aufzuheben, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wettbewerbsrecht - Unzulässiges Verbot von Parallelimporten / Competition Law - illegal ban on parallel imports

Wettbewerbsrecht - Unzulässiges Verbot von Parallelimporten

Das Bundesgericht hat entschieden, ein Verbot von Parallelimporten, das die Elmex-Herstellerin Colgate-Palmolive Europe Sàrl (ehemals: Gaba International AG) bis 2006 ihrer Lizenznehmerin in Österreich auferlegt hatte, sei eine unzulässige Wettbewerbsabrede.

Damit bestätigt das Bundesgericht einen Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) aus dem Jahre 2009. Es kam zum Schluss, dass quantitative Kriterien wie die Grösse des Marktanteils bei Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden keine Rolle spielen. Solche Abreden sind per se unzulässig, es sei denn, sie liessen sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen.

Direktsanktionen gemäss Art. 49a KG können nicht nur verhängt werden, wenn die Absprache den Wettbewerb beseitigt, sondern auch bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. Medienmitteilung zu Urteil des BGer. 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016 sowie Neue Zürcher Zeitung vom 29. Juni 2016 S. 25). Das Bundesgericht beantwortet damit die lange Zeit offene Frage, inwieweit quantitative Kriterien bei Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen zu berücksichtigen sind. Die Reaktionen auf diesen Entscheid fielen kontrovers aus (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung vom 13. Juli 2016 S. 10). 

Competition Law - illegal ban on parallel imports

The Swiss Federal Court held an agreement unlawful, by which Colgate-Palmolive Europe Sàrl (formerly Gaba International AG), the manufacturer of the toothpaste "Elmex", had imposed a ban on parallel imports upon its licensee in Austria. According to the Court, such ban on parallel imports constitutes an unlawful agreement pursuant to Article 5 of the Swiss Cartel Act.

The Court upheld a decision by the Swiss Competition Commission, considering quantitative criteria (such as the size of market share) irrelevant for the anti-trust analysis of agreements fixing the price, limiting the quantities or allocating the market. Such agreements are unlawful per se to the extent they are not justified on grounds of economic efficiency.

Direct sanctions for unlawful restraints of competition in accordance with Article 49a of the Cartel Act may be imposed not only if an agreement completely eliminates the competition on the relevant market, but also if it considerably restricts competition (see media release on the decision of the Swiss Federal Court of June 28, 2016, 2C_180/2014, and Neue Zürcher Zeitung of June 29, 2016, p. 25). Thus, the Swiss Federal Court has resolved a tensely disputed issue. Nonetheless, the reactions on the Court's decision were more than controversial (see, e.g., Neue Zürcher Zeitung of July 13, 2016, p. 10).

 

Eintritt von Arthur Frauenfelder

Ab 1. Juli 2016 ist Rechtsanwalt lic.iur. Arthur Frauenfelder für Schiller Rechtsanwälte tätig. Arthur Frauenfelder war bisher Stadtschreiber und Rechtskonsulent der Stadt Winterthur. Bei Schiller Rechtsanwälte wird er seine Erfahrung und sein Wissen einem breiteren Kreis zur Verfügung stellen, namentlich Gemeinden und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie Privatpersonen, Unternehmen und sonstigen Organisationen, die in Geschäftsbeziehungen zu Behörden und öffentlichen Verwaltungen stehen.

Informationstechnologie und Rechtsstaat

Richard Susskind vertritt in seinem Buch "The End of Lawyers?" die Auffassung, dass der Anwaltsberuf durch die Informationstechnologie zunehmend verdrängt wird. In einem Beitrag in der NZZ vom 19. April 2016 sieht Peter Kurer einen weiteren Grund für das Ende des Anwaltsberufes darin, dass der Rechtsstaat eine blosse Episode in der Menschheitsgeschichte sei. Unsere Partner Kaspar Schiller und Heinrich Hempel replizieren darauf in der NZZ vom 10. Mai 2016. Sie schliessen nicht aus, dass Maschinen zunehmend Aufgaben von Anwälten übernehmen, äussern aber Zweifel daran, dass der Anwalt überflüssig wird; der Anwaltsberuf ist kein reiner Wissensberuf, sondern eine Tätigkeit, die zahlreiche Wertungsentscheide beinhaltet. Sie treten dafür ein, dass die Errungenschaften des Rechtsstaates ungeachtet aller technischen Entwicklungen gewahrt werden. Auch in Zukunft ist der Einzelne vor Staatswillkür zu schützen. Zum NZZ Artikel

Antrittsvorlesung von Michael Hochstrasser

Nach der Habilitation unseres Partners Michael Hochstrasser (Habilitationsschrift zum Thema "Der Beförderungsvertrag") folgte am Montag, 9. Mai 2016, in der Aula der Universität Zürich seine Antrittsvorlesung. Michael Hochstrasser setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden zulässig ist oder nicht. Seine Überlegungen und Erkenntnisse lassen sich auch im Aufsatz in der Juli-Ausgabe der AJP nachlesen.

No compensation for delayed flights in Switzerland

The European Court of Justice (ECJ) decided that under certain circumstances passengers are entitled to a compensation under Regulation (EC) No. 261/2004 in case of a delayed flight even though Article 6 of the Regulation does not explicitly provide for such compensation (decision of 19 November 2009, C-402/07 and C-432/07, Sturgeon). The EU Regulation is applicable also in Switzerland based on a bilateral agreement between Switzerland and the European Union. However, there are several open questions with respect to the scope of applicability of the Regulation and the decisions rendered by the ECJ. In a recent decision, the District Court of Bülach, a court of first instance, held that the ECJ decisions regarding compensation for delay are not binding for the Swiss Courts because they were not notified to Switzerland and the Appendix to the bilateral agreement was not amended. Based on its own interpretation of Article 6, the court came to the conclusion that the Regulation does not entitle to a compensation in case of delay. This decision is final (District Court of Bülach, decision of 2 February 2016).

6. Luzerner Transport- und Logistiktage

Am 17. März 2016 finden die 6. Luzerner Transport- und Logistiktage statt, dieses Jahr zum Thema "Who is Who im Transportrecht". Unser Partner Michael Hochstrasser wird im Panel 1 "Lesen und Verstehen der Frachtpapiere der vier Transportmodalitäten" mitwirken. Weitere Informationen zur Tagung sind bei der Universität Luzern, Kompetenzstelle für Logistik- und Transportrecht KOLT erhältlich (Informationen und Anmeldung).

Referat "Kapazität an schweizerischen Flughäfen"

Am 29./30. Januar 2016 findet in Lenzburg zum 19. Mal das Seminar "Neue Ent­wicklungen im Luftrecht" der Universität Bern statt. Unser Partner Heinrich Hempel wird dort zum Thema "Kapazität an schweizerischen Flughäfen – Begriffe, Zuteilung, Ansprüche und Beschwerdemöglichkeiten" referieren. Weitere Informa­tionen zum Seminar sind erhältlich bei Dominique Schenkel (zuw@zuw.unibe.ch). 

Persönliches Erscheinen vor Gerichten – was heisst das für juristische Personen?

In Verfahren vor Schlichtungsbehörden, mitunter auch vor ordentlichen Gerichten wird häufig persönliches Erscheinen der Parteien verlangt.

Bei natürlichen Personen ist klar, was das bedeutet. Sie müssen persönlich vor Gericht erscheinen, mit oder ohne Anwalt. Bei juristischen Personen ist die Frage etwas komplexer. Das Bundesgericht hat kürzlich (und durchaus überraschend) entschieden, es genüge nicht, wenn eine juristische Person irgendeinen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit Vollmacht zur Verhandlung schicke; ausrei­chend sei nur, wenn entweder ein im Handelsregister eingetragenes Organ (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Direktor), ein im Handelsregister eingetragener Prokurist oder ein - im Handelsregister nicht eintragbarer Handlungsbevollmächtigter - im Sinne von Art. 462 OR erscheine (BGE 141 III 159 ff.).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein Mitarbeiter, dem bloss für eine konkrete Gerichtsverhandlung die Vollmacht erteilt wird, nicht bereits ein Handlungsbevollmächtigter ist. Handlungsbevoll­mächtigter ist nur, wer (ohne Erteilung der Prokura) zum Betrieb des ganzen Ge­wer­bes oder von bestimmten Geschäften bestellt ist und zur Vornahme der Rechts­handlungen er­mächtigt ist, die der Betrieb des Gewerbes bzw. die Ge­schäfte gewöhnlich mit sich bringen. Für die Vertretung vor Gericht benötigt der Hand­lungs­bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht.

Im Zusammenhang mit dem persönlichen Erscheinen vor Gericht stellt sich immer wieder auch die Frage, was gilt, wenn ein Organ oder Prokurist nur Kollektivunter­schrift hat. Diesfalls ist es nicht erforderlich, dass zwei Organe oder Prokuristen an die Verhandlung gehen. Es genügt, wenn ein kollektiv Zeichnungsberechtigter mit der Vollmacht eines anderen einzeln oder kollektiv Zeichnungsberech­tigten zur Verhandlung erscheint.

Diese Regeln einzuhalten, ist essentiell. Wer sie missachtet, hat gravierende Kon­sequenzen zu befürchten, bis hin zur Verwirkung seines Anspruchs (namentlich in Mietangelegenheiten). Daher lohnt es sich, bei Vorladungen, welche persönliches Erscheinen verlangen, besonders vorsichtig zu sein.

 

«Seminar Arbeitsrecht in der Praxis»

Schiller Rechtsanwälte führen am Dienstag, 10. November 2015 von 17.00 bis 18.15 Uhr, mit anschliessendem Apéro, ein Seminar zum Thema «Arbeitsrecht in der Praxis» durch. Eingeladen sind Unternehmen und Unternehmer (Teilnehmerzahl beschränkt).

Das Arbeitsrecht ist unerlässlicher Bestandteil jeder Unternehmenstätigkeit, doch häufig stellen sich Fragen bei der praktischen Anwendung - etwa bei Kündigungen oder Überstundenforderungen. Das diesjährige Seminar setzt sich daher schwerpunktmässig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Freistellung) und der Arbeitszeit (Überstunden, Überzeit, Arbeitszeiterfassung) auseinander und bietet die Möglichkeit, aktuelle Fragen aus der Praxis zu klären. Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie unter der Telefonnummer 052 269 16 16.

Referat «Anwaltliche Interessenkollision»

Unser Partner Kaspar Schiller wird anlässlich der Veranstaltung der Stiftung juristische Weiterbildung Zürich zum Thema «Aktuelle Praxis des Anwaltsrechts» ein Referat zu Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkollisionen) halten. Er wird die Grundlagen und die Bedeutung des anwaltlichen Interessenkonflikts aufzeigen und auf konkrete Einzelfragen eingehen.

Die Veranstaltung mit anschliessendem Apéro findet statt am Mittwoch, 23. September 2015, von 13.30 bis 18.00 Uhr an der Pädagogischen Hochschule Zürich, Lagerstrasse 2, 8004 Zürich.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Online-Anmeldung dazu finden Sie auf der Homepage der Stiftung juristische Weiterbildung Zürich, www.sjwz.ch.

Neuerungen im Obligationenrecht

Im Rahmen der verschärften Bekämpfung der Geldwäscherei sind per 1. Juli 2015 diverse neue Pflichten für private Gesellschaften (AG, GmbH, Genossen­schaft) und deren Teilhaber eingeführt worden. Es sollen insbesondere alle Inhaber­aktionäre sowie Beteiligungen von 25 % und mehr erfasst werden. Nichtbeachtung der Vorschriften führt zum Verlust von Mitgliedschafts- und Vermögensrechten.

Die Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, hat aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Ob und inwieweit bei Gesellschaften und deren Teilhabern Handlungsbedarf besteht, gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Dorothee Auwärter in den Vorstand von Swissmem gewählt

Dorothee Auwärter, Partnerin unserer Kanzlei, wurde am 1. Juni 2015 in den Vorstand von Swissmem (Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie) gewählt. Wir gratulieren Dorothee Auwärter herzlich zur Wahl und wünschen ihr viel Freude und Geschick bei ihrem Einsatz für die Unternehmen und den Werk- und Denkplatz Schweiz.

Habilitationsschrift «Der Beförderungsvertrag» im Buchhandel erhältlich

Die Habilitationsschrift unseres Partners Michael Hochstrasser ist nun im Buchhandel erhältlich (Schulthess Verlag). Das Werk mit dem Titel «Der Beförderungsvertrag» umfasst mehr als 600 Seiten. Die Habilitationsschrift behandelt den Beförderungsvertrag umfassend - vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an bis zur Beendigung - und erläutert einlässlich die Pflichten der Beteiligten und die Folgen von Leistungsstörungen. Michael Hochstrasser analysiert die Personen- und die Güterbeförderung bei sämtlichen Transportmodalitäten (Strasse, Schiene, Luft und Wasser) und zeigt Unterschiede und Gemeinsamkeiten auf. Er behandelt auch den Multimodal-Transport, geht auf nationale und internationale Rechtsquellen ein und beantwortet versicherungs- und verfahrensrechtliche sowie internationalprivatrechtliche Fragen.

Seminar «Vermögen planen - Stiftung, warum nicht?»

Schiller Rechtsanwälte führen am Dienstag, 19. Mai 2015 ab 18.00 Uhr zusammen mit der UBS Winterthur in der Villa Rychenberg in Winterthur ein Seminar zum Thema «Vermögen planen - Stiftung, warum nicht?» durch. Stiftungen sind eine interessante Option für Nachfolgeregelungen oder Mäzenatentum. Das Stiftungsrecht ist aber eine anspruchsvolle Materie, und Stiftungen wollen daher gut geplant sein. Experten von UBS und Schiller Rechtsanwälte beleuchten die Vor- und Nachteile einer Stiftung aus finanzieller und rechtlicher Sicht. Weitere Informationen zum Seminar erhalten Sie unter der Telefonnummer 052 269 16 16.

Selbstfahrende Autos

Die Kolumne "Auto ohne Fahrer" von Michael Hochstrasser ist in der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP 2015, S. 689 f.) erschienen.
 
Assistenzsysteme lösen nach und nach den Fahrer ab. Die Frage lautet nicht, ob Computer dereinst den Fahrer ersetzen, sondern wann. Michael Hochstrasser hat seinen Habilitationsvortrag an der Universität Zürich zum Thema selbstfahrende Autos gehalten. In der Kolumne gibt er einen Überblick darüber, was das selbstfahrende Auto für das Recht bedeutet. Wer haftet, wenn das selbstfahrende Auto den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhält oder wenn es einen Fussgänger "übersieht"? Was bedeutet das für die Versicherung? Was geschieht mit den Daten, die von den Kameras und Sensoren des selbstfahrenden Autos aufgezeichnet und gespeichert werden? Und können selbstfahrende Autos in der Schweiz überhaupt zugelassen werden?
 

Bundespatentgericht: Händler verantwortlich für Patentverletzung

Das Bundespatentgericht hat sich kürzlich zu den Sorgfaltspflichten eines Händlers geäussert. Danach muss ein Händler abklären, ob die von ihm vertriebenen Produkte Patente oder sonstige Schutzrechte verletzen. Dies gilt zumindest dann, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Schutzrechten bestehen. Unterlässt der Händler die notwendigen Abklärungen und verletzt das von ihm vertriebene Produkt ein Patent, ist er dafür verantwortlich und kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. Im beurteilten Fall glich das vertriebene Produkt jenem einer bekannten Herstellerin, die ihre Erfindungen regelmässig patentieren lässt. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts lag die Gefahr einer Patentverletzung auf der Hand. Daher wären Abklärungen durch den Händler erforderlich gewesen.

Das vom Händler vertriebene Produkt verletzte das Patent der Herstellerin. Der Händler war mangels Abklärungen für die Patentverletzung verantwortlich. Daher musste er einen Teil der Verfahrenskosten tragen, obwohl die Patentinhaberin die Verletzung nicht vorgängig abgemahnt hatte. Allerdings musste auch die Herstellerin einen Teil der Kosten tragen, weil sie ihr Begehren um Urteilspublikation zurückgezogen hatte.

(Entscheid des Bundespatentgerichts O2014_012 vom 23. September 2014 (rechtskräftig), Erwägung 5)

Michael Hochstrasser zum Privatdozenten an der Universität Zürich ernannt

Michael Hochstrasser erhielt von der Universität Zürich die Lehrberechtigung (Venia Legendi) für das Gebiet Privat- und Wirtschaftsrecht auf Beginn des Frühjahrssemesters 2015. Er ist ab sofort berechtigt, den Titel eines Privatdozenten zu tragen. Michael Hochstrasser erwarb diese akademische Anerkennung mit seiner Habilitationsschrift zum Thema «Der Beförderungsvertrag». Die Habilitationsschrift wird demnächst erscheinen. Wir gratulieren Michael Hochstrasser herzlich zu seinem akademischen Erfolg und freuen uns, dass er seine Kompetenzen im Privat-, Wirtschafts- und Transportrecht weiterhin als Partner bei Schiller Rechtsanwälte einsetzt.

Bundesgerichtsurteile zur Auslegung und Anwendung von Ausschreibungsbedingungen

Mit Urteilen vom 15. September 2014 hat das Bundesgericht zwei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Zuschlagsentscheide der AlpTran­sit Gotthard AG (ATG) für die Vergabe der Bahntechnik für den Abschnitt des Ceneri-Basistunnels auf der Gotthardstrecke bestätigt. Gemäss den Ausschrei­bungsbedingungen waren für verschiedene Eignungskriterien "2 [bis max. 3] Re­ferenzen für Planung und Ausfüh­rung" verlangt. Die ATG vertrat die Auffassung, dass damit insge­samt zwei, höchstens drei Referenzen gemeint gewesen seien, von denen jeweils mindestens eine die Planung und eine die Ausführung umfassen sollte. Das Bundesverwal­tungsgericht kam dagegen zum Schluss, dass je 2-3 Re­ferenzen für Planung und Ausführung verlangt gewesen seien. Laut Bundesgericht hat das Bundesverwaltungsgericht damit in unzulässiger Weise ins Ermessen der Vergabebehörde eingegriffen. Es führte aus, dass die Ausschreibungsbedin­gungen so auszulegen und anzuwenden seien, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabe­stelle komme es nicht an, doch verfüge sie sowohl bei der Formulie­rung als auch bei der Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermes­sens- und Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürften. Von mehreren möglichen Auslegungen habe die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. Insge­samt war nach Auffassung des Bundesgerichts der Auslegung der Vergabestelle der Vorzug zu ge­ben. Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht, um das Verfahren sofort zum Abschluss bringen zu können, gleich selbst diejenigen Referenzen prüfte, die vom unterliegenden Anbieter in Frage gestellt worden waren. Es kam zum Schluss, dass die Zuschlagsempfängerinnen sämtliche Eignungskriterien erfüllten. Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass es in Submissionssa­chen zwar nur zuständig ist, wenn die Schwellenwerte gemäss GATT/WTO-Abkommen bzw. dem bilateralen Abkommen CH/EU erfüllt sind und sich eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung stellt, dass es aber sämt­liche sich stellenden Rechtsfragen prüft, wenn diese Vorausset­zungen erfüllt sind. Hervorzuheben ist, dass das Bundesgericht in dieser hochkom­plexen Angelegenheit schon nach einem halben Jahr einen endgültigen Entscheid fällte und die Sache beschleunigte, indem es seinen Entscheid zunächst ohne Be­gründung erliess. Der begründete Entscheid wurde Ende Dezember 2014 zugestellt und publiziert (Urteile vom 15. September 2014, 2C_380/2014 und 2C_383/2014).

Daniel Maritz on the board of the Zurich Bar Association

On 28 November 2014, our partner Daniel Maritz was elected onto the board of the Zurich Bar Association.  We congratulate him on his election and wish him all the best for this task.

Heinrich Hempel neuer Präsident des Musikkollegiums Winterthur

Heinrich Hempel, Partner unserer Kanzlei, wurde am 27. November 2014 einstimmig zum neuen Präsidenten des Musikkollegiums Winterthur gewählt. Das Musikkollegium Winterthur ist Träger des gleichnamigen Symphonieorchesters sowie des Konservatoriums Winterthur. Wir gratulieren Heinrich Hempel herzlich zur Wahl und wünschen ihm eine glückliche Hand bei der Erfüllung dieser anspruchsvollen Aufgabe. 

Federal Administrative Court emphasizes responsibility of pilots in uncontrolled airspace

The Federal Administrative Court denied the liability of the airport in an accident of a business jet during the approach in December 2010.  The court emphasized that in the uncontrolled airspace it was the pilots' duty to comply with the visual flight rules (VFR) and the airport did not have an obligation to take any steps or issue warnings not provided for in the ICAO Regulations and Recommendations or the national law.  The court further held that the two pilots had acted with gross negligence.  Despite unfavourable weather conditions, the two pilots tried to land on Engadin Airport, Europe's highest airport, which is in the uncontrolled airspace in which VFR rules apply.  The first attempt failed.  After a go-around, the pilots made a second attempt by carrying out a circle not provided for in the AIP.  In the course of this manoeuver the aircraft stalled and crashed.  The two pilots were killed, and a power station was hit.  Passengers were not on board.  The father and the social insurer of one of the pilots brought damage and recovery claims against the airport.  They contended that the flight information service officer (FISO), in addition to the information provided, should have warned the pilots of the bad weather conditions (reported by a single engine pilot 20 min before) before the approach and the airport should have taken measures to prevent the accident.  In a meticulous analysis of the applicable law on aviation and liability, the court came to the conclusion that the airport was not liable for the accident.  In the uncontrolled airspace with VFR rules, it was the pilots' duty to comply with the applicable flight rules, including those regarding the applicable visual meteorological conditions.  The airport did not have to install instruments that provide additional information or close the runway.  The court even questioned whether the airport set a cause for the accident.  In any event, liability was excluded because of the pilots' gross negligence.  While the court denied the claims of both the father and the social insurer, the court confirmed that a German social insurer subrogating in the claims of the insured is entitled to submit recovery claims in Switzerland, also if the liability is based on federal administrative law and not civil law.  The decisions are not final; an appeal may be filed with the Federal Supreme Court.  (File numbers of the cases: A-4925/2013 and A-7102/2013)

Seminar Corporate Governance und Compliance

Schiller Rechtsanwälte führen am Montag, 17. November 2014 von 17.00 bis 18.30 Uhr, mit anschliessendem Apéro, ein Seminar zum Thema Corporate Governance und Compliance für KMU durch. Eingeladen sind alle Unternehmen und Unternehmer in und um Winterthur (Teilnehmerzahl beschränkt). Corporate Governance und Compliance betreffen die zweckmässige Organisation von Unternehmen und die Einhaltung der für das Unternehmen massgeblichen Vorschriften. Mit diesen Fragen musste sich jedes Unternehmen schon immer auseinandersetzen. Heute erfordern sie erhöhte Aufmerksamkeit, um Haftungsrisiken sowie das Risiko von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen zu minimieren. Gerade für KMU gilt es aber auch, den Aufwand für Corporate Governance und Compliance in vernünftigen Grenzen zu halten. Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie unter der Telefonnummer 052 269 16 16.

Personelles

Wir freuen uns über den Eintritt von Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Koelliker als Mitarbeiter in unserer Kanzlei.  Matthias Koelliker studierte an der Universität Zürich sowie der Humboldt-Universität zu Berlin. Nach Erwerb des Lizentiats war er als Auditor und Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Dietikon tätig. Matthias Koelliker ist schwergewichtig in den Gebieten Vertragsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Betreibungs- und Konkursrecht tätig. 

Personelles

Dorothee Auwärter und Michael Hochstrasser sind per 1. Juli 2014 in die Partnerschaft von Schiller Rechtsanwälte AG aufgenommen worden. Dorothee Auwärter arbeitet seit 2005 in der Kanzlei; sie verfügt über einen Executive MBA HSG und ist Verwaltungsratspräsidentin bei der Kuhn Rikon AG. Michael Hochstrasser arbeitet seit 2007 bei Schiller Rechtsanwälte; er ist Lehrbeauftragter für Obligationenrecht an der Universität Zürich und reichte im Dezember 2013 seine Habilitationsschrift zum Beförderungsvertrag ein. 

Asbest - Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. März 2014 in der Rechtssache Moore et al. gegen die Schweiz (Rs. 52067/10 und 41072/11) einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Dass die 10-jährigen Verjährungs- und Verwirkungsfristen des Schweizer Rechts im Zeitpunkt der Exposition mit Asbest zu laufen beginnen, soll nach diesem Urteil die EMRK verletzen, weil der Anspruch verjährt oder verwirkt sein könne, bevor der Geschädigte den Schaden kenne.

Die Rechtssicherheit wird durch diesen Entscheid nicht gefördert. Seine Folgen für die juristische Praxis in der Schweiz sind noch offen.

Schon vor dem Urteil des EGMR haben Beat Denzler und Daniel Maritz den Aufsatz "Asbest - Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung" veröffentlicht (Schweizerische Baurechtstagung (BRT) 2013, S. 71-83). Sie befassten sich darin mit rechtlichen Fragen zu Asbest und gingen auch auf die schweizerische Gerichtspraxis zur Verjährung und Verwirkung sowie auf die laufende Revision des Verjährungsrechts ein.

Einwilligung in einen Interessenkonflikt

Kaspar Schillers Aufsatz "Einwilligung in einen Interessenkonflikt?" ist in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ 2013, S. 576 ff.) erschienen.

Der Anwalt ist verpflichtet, das Mandat einzig und allein im Interesse des Klienten zu führen. Unterliegt er einem Interessenkonflikt, darf er ein Mandat nicht annehmen. Im Aufsatz untersucht Kaspar Schiller die kontrovers diskutierte Frage, ob der Klient verbindlich einwilligen kann, dass der Anwalt ein Mandat im Konflikt führt. Kaspar Schiller kommt zum Schluss, dass der Klient der Mandatsführung in einer Konfliktsituation gültig zustimmen kann, sofern kein direkter Konflikt besteht. Voraussetzung der Einwilligung des Klienten ist, dass er die Tragweite seiner Einwilligung beurteilen kann. Dabei spielt die Aufklärung des Anwalts eine bedeutende Rolle. Die Schweigepflicht kann eine ausreichende Aufklärung und damit eine Einwilligung des Klienten verhindern. Mandate mit Berührungspunkten zu gegenläufigen Interessen anderer, auf die der Anwalt, die Anwältin üblicherweise Rücksicht nehmen würde, sind immer heikel. Häufig ist es klüger, solche Mandate abzulehnen, auch wenn der Klient einwilligt und die Annahme und Führung des Mandats rechtlich zulässig sein mag.

Asbest - Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung

Der Aufsatz "Asbest - Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung" von Beat Denzler und Daniel Maritz ist in der Schweizerischen Baurechtstagung (BRT) 2013, S. 71-83, erschienen.

Im Aufsatz befassen sich Beat Denzler und Daniel Maritz mit Asbestschäden, die sich dadurch charakterisieren, dass die Wirkung erst nach Jahr und Tag ersichtlich ist, mitunter lange nach Eintritt der zivil- und strafrechtlichen Verjährung. Dabei ist das vorwerfbare Verhalten nicht aus heutiger Kenntnis zu beurteilen, sondern aus dem damaligen Blickwinkel. Schadenersatzansprüche sind daher (trotz der erkannten Kausalität von Asbest und Krankheit) schwierig durchzusetzen. Beat Denzler und Daniel Maritz kommen zum Schluss, dass nicht jede Faser Asbest eine automatische Sanierungspflicht auslöst. Asbest ist nicht per se eine Altlast im Sinne des Umweltrechts. In der Regel muss erst saniert werden, wenn ein asbesthaltiges Gebäude umgebaut oder abgebrochen wird; dann aber gründlich. Bei Verdacht auf Asbest und erst recht, wenn sich dieser Verdacht als begründet erweist, muss überaus sorgfältig geplant und saniert werden. Wer hier unsorgsam vorgeht, riskiert zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sehr erhebliche Bauverzögerungen und Zusatzkosten sowie – last but not least – Strafe.

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