Aus dem Bundesgericht:

Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 760 Abs. 2 OR findet auf den Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG keine Anwendung.

Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen längere Verjährungsfristen vor, wenn ein privatrechtlicher Anspruch auf eine strafrechtliche Handlung zurückzuführen ist. So gilt für die Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle nicht die reguläre fünf- bzw. zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 760 Abs. 1 OR, sondern die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn eine strafbare Handlung vorliegt (Art. 760 Abs. 2 OR). Damit sollen die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verjährung harmonisiert werden. Der zivilrechtliche Anspruch soll nicht verfallen, solange eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.

Bereits in früheren Entscheiden hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, der sich im Konkurs einer Gesellschaft deren Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle abtreten lässt, nicht in die Position des Geschädigten eintritt. Er handelt zwar in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wird aber nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Daher entschied das Bundesgericht in BGE 140 IV 155, dass der Abtretungsgläubiger sich im Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren kann, da er nicht Geschädigter sei.

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht nun am 21. Juni 2019 entschieden, dass der Abtretungsgläubiger sich auch nicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen kann, die für die geschädigte Gesellschaft gelten würde. Der Abtretungsgläubiger muss seine zivilrechtlichen Ansprüche innert der Frist von Art. 760 Abs. 1 OR geltend machen: innert fünf Jahren ab Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber innerhalb von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.

(Urteil 4A_496/2018 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019, besprochen von Michael Hochstrasser und Pia Hunkemöller in AJP 2019, S. 1349-1351)

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