Aus unserer Praxis: Koordinationspflicht im Submissionsrecht

Werden gegen den Zuschlagsentscheid mehrere Beschwerden erhoben, müssen die Verfahren koordiniert und widersprüchliche Entscheide vermieden werden.

Das Submissionsrecht enthält keine Vorschriften darüber, ob und wie die Rechtsmittelinstanz die Beschwerdeverfahren zu koordinieren hat, wenn ein Zuschlagsentscheid von mehreren Anbieterinnen angefochten wird. Das Bundesgericht hat diese Frage nun in einem Urteil vom 28. Februar 2022 geklärt. In einem bundesrechtlichen Submissionsverfahren hatte A den Zuschlag erhalten. B und C erhoben hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B verlangte wegen unrichtiger Bewertung der Angebote den Zuschlag an sich. C verlangte u.a. den Abbruch des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht führte zwei separate Beschwerdeverfahren in unterschiedlicher Besetzung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von B gut und erteilte den Zuschlag direkt B. Bei seinem Entscheid berücksichtigte es die Rügen von C im anderen Beschwerdeverfahren nicht. Einige Wochen später wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von C ab. C focht beide Entscheide an; zudem focht A den Zuschlag an B an. Das Bundesgericht hiess die beiden Beschwerden von C gut. Es hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verpflichtet war, die Verfahren zu vereinigen, dass es aber die Verfahren hätte materiell koordinieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht könne nicht über die Beschwerde von B entscheiden, ohne vorher über die Frage des von C verlangten Abbruchs zu entscheiden und ohne B und C jeweils zur Beschwerde des anderen anzuhören. Das Bundesgericht hob daher die angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zurück, damit das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren korrekt zu Ende führt. Die Beschwerde von A wurde dadurch gegenstandslos. C wurde in diesen Verfahren von unseren Partnern Beat Denzler und Heinrich Hempel vertreten (BGer, Verfahren Nr. 2C_399/2021, 2C_427/2021, 2C_565/2021, Urteil vom 28. Februar 2022).

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