Lohngleichheitsanalyse

Neue Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
 
Heute (1. Juli 2020) tritt das revidierte Gleichstellungsgesetz (GlG) in Kraft. Darin ist neu eine obligatorische Lohngleichheitsanalyse vorgesehen. In diesem Zusammenhang stellen sich für Arbeitgeberinnen insbesondere folgende Fragen:
 
Wer unterliegt dieser neuen Pflicht?
 
Arbeitgeberinnen mit 100 Mitarbeitenden oder mehr sind neu verpflichtet eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Relevant sind die Anzahl Leute, nicht die Vollzeitstellen. Lernende und Mitarbeitende einer Verleihfirma werden nicht mitgezählt. Ausgenommen von der Analysepflicht sind Arbeitgeberinnen, die im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens zwischen Juli 2016 und Juni 2020 bereits auf die Einhaltung der Lohngleichheit geprüft worden sind und dabei nachweisen konnten, dass sie die Anforderungen erfüllen.
 
In welchem Zeitraum ist die Lohngleichheitsanalyse durchzuführen?
 
Das revidierte Gesetz tritt per 1. Juli 2020 in Kraft. Betroffene Arbeitgeberinnen müssen die Lohngleichheitsanalyse im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 durchführen. Für die Analyse kann ein beliebiger Monat in diesem Zeitraum gewählt werden.
 
Nach welcher Methode ist die Analyse durchzuführen?
 
Zur Durchführung der Lohngleichheitsanalyse stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann den Arbeitgeberinnen ein kostenloses Analysetool zur Verfügung (siehe www.logib.ch). Grundsätzlich sind aber auch andere Methoden zulässig und sind in den vergangenen Monaten alternative Angebote dazugekommen, etwa das L&M Aba-R von Landolt & Mächler Consultants (siehe www.salaervergleiche.ch).
 
Wer überprüft die durchgeführte Analyse?
 
Die Arbeitgeberinnen müssen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. In der Regel dürfte die Revisionsstelle diese Aufgabe übernehmen. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Revisionsstelle die Überprüfung nur vornehmen kann, wenn sie zuvor bei der Analyse nicht mitgeholfen hat. Die Revisionsstelle überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt worden ist, und verfasst innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Analyse zuhanden der Arbeitgeberin einen Bericht. Die Arbeitgeberinnen haben alsdann ihre Mitarbeitenden innert Jahresfrist schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheits?analyse zu informieren. Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, müssen die Ergebnisse der Analyse zudem im Anhang ihrer Jahresrechnung veröffentlichen.
 
Welche Konsequenzen hat ein Verstoss gegen die Lohngleichheit?
 
Ein Verstoss gegen die neuen Bestimmungen zur Lohngleichheitsanalyse und insbesondere eine allfällige im Rahmen der Analyse festgestellte Lohndiskriminierung ziehen für die Arbeitgeberin keine direkten Sanktionen nach sich. Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Analyse den Mitarbeitenden offengelegt werden müssen, dürfte für Arbeitgeberinnen, die den Grundsatz der Lohngleichheit missachten, allerdings Konsequenzen haben. Die betroffenen Mitarbeitenden dürften die Umstände nicht hinnehmen. Zudem drohen Reputationsschäden.
 
Wie oft muss eine solche Analyse durchgeführt werden?
 
Grundsätzlich müssen Arbeitgeberinnen die Lohngleichheitsanalyse alle vier Jahre wiederholen. Zeigt die Analyse jedoch, dass die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann eingehalten ist, so muss die Arbeitgeberin keine weitere Lohngleichheits?analyse durchführen.
 
Müssen Arbeitgeberinnen mit weniger als 100 Mitarbeitenden Frau und Mann nicht den gleichen Lohn zahlen?
 
Doch. Jede Arbeitgeberin, unabhängig von der Zahl der Angestellten, muss ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gleiche Arbeit und bei gleicher Qualifikation den gleichen Lohn zahlen. Tut sie das nicht, können die betroffenen Mitarbeitenden dagegen vorgehen und insbesondere die Zahlung der Lohndifferenz fordern. Eine Arbeitgeberin, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss aber keine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
 
 

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